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Beschleunigtes Zusammenlegungsverfahren Grünes Band- Salzwiesen

Allgemeines

Allgemeines
Verfahrensart Verfahren nach § 91 FlurbG  
Aktenzeichen GRB009  
Unternehmensträger    
Landkreis Altmarkkreis Salzwedel  
Gemeinde Salzwedel  
Gemarkungen Salzwedel, Ritze  
Größe ca. 521 ha aktuelle Gebietskarte
Anzahl Flurstücke 627 aktuelles Flurstücksverzeichnis

Aktuelles

Aktuelles
28.3.2022Die vorläufige Besitzeinweisung wird am 28.3.2022 mit Wirkung zum 1.10.2022 angeordnet.
Die Eigentümer werden zu diesem Zeitpunkt in den Besitz ihrer neuen Flurstücke eingewiesen.
Näheres ist den eingestellten Unterlagen zu entnehmen.
Öffentliche Bekanntmachung

Anordnung

Anordnung
Informationsveranstaltung (Termin § 5 (1) FlurbG23.7.2019Niederschrift
Anordnung5.10.2017Beschluss
Vorstandswahl
Vorsitzende/r des Vorstandes der TG

Wertermittlung

Wertermittlung
FeststellungDatum

Neugestaltung

Neugestaltung
Genehmigung des Wege- und Gewässerplans
mit landschaftspflegerischen Begleitplan
(Plan nach § 41 FlurbG)
Datum

Flurbereinigungsplan

Flurbereinigungsplan
Planwunschtermin Juni bis Oktober 2020  
Vorläufige Besitzeinweisung 28.3.2022 Beschluss
    Öffentliche Bekanntmachung
    Überleitungsbestimmungen
    Übersichtskarte
    Karte 1
    Karte 2
    Karte 3
    Karte 4
    Karte 5
    Karte 6
    Karte 7
    Karte 8
    Karte 9
Bekanntgabe Flurbereinigungsplan    
Ausführungsanordnung    

Abschluss

Abschluss
Ersuchen GrundbuchberichtigungDatum
Ersuchen Katasterberichtigung
Schlussfeststellung

Ihre Ansprechpartner

geeignete Stelle:

Landgesellschaft Sachsen-Anhalt mbH, Außenstelle Gardelegen
Herr Lehmann (verantwortlicher Projektingenieur)
Telefon: +49 3907 77787 21
E-Mail: Lehmann.R(at)lgsa.de 

im Amt:

Herr Texdorf (verantwortlicher Projektingenieur)
Telefon: +49 3901 846-139
E-Mail: Andreas.Texdorf(at)alff.mule.sachsen-anhalt.de 

Frau Gerchel
Telefon: +49 3901 846-121
E-Mail: Ina.Gerchel(at)alff.mule.sachsen-anhalt.de 

Informationen

Die Veröffentlichung von Daten, Karten, und Beschlüssen im Internet dient ausschließlich der Information.
Sie ist nicht rechtsverbindlich im Sinne des Gesetzgebers.
Das heißt, es werden hierdurch keine Fristen in Kraft gesetzt und keine Rechtsbehelfe und Rechtsmittel begründet.
Die Veröffentlichung ersetzt keine nach dem Gesetz vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen.

 

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