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Bodenordnungsverfahren Klein Schwechten

Allgemeines

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Verfahrensart Bodenordnungsverfahren nach § 56 Landwirtschaftsanpassungsgesetz in Verbindung mit § 86 des Flurbereinigungsgesetzes  
Aktenzeichen SDL 4/0193/06  
Unternehmensträger    
Landkreis Stendal  
Gemeinde Verbandsgemeinde Arneburg-Goldbeck, Einheitsgemeinde Osterburg  
Gemarkungen Goldbeck, Klein Schwechten, Häsewig, Walsleben  
Größe ca. 2.453 ha aktuelle Gebietskarte
Anzahl Flurstücke 1.547 aktuelles Flurstücksverzeichnis
Vollmacht-
formular
  Vollmachtformular

Aktuelles

Aktuelles
Datum keine Informationen vorhanden  
   

Anordnung

Anordnung
Informationsveranstaltung (Termin § 5 (1) FlurbG8.12.2014
Anordnung5.5.2015Beschluss
Vorstandswahl3.9.2015
Vorsitzende/r des Vorstandes der TGHerr Hupe

Wertermittlung

Wertermittlung
Auslegung Wertermittlungsergebnisse   Bekanntmachung
Bodenwertkarte Blatt 1
Bodenwertkarte Blatt 2
Bodenwertkarte Blatt 3
Bodenwertkarte Blatt 4
Wertrahmen
Feststellung keine Angabe  

Neugestaltung

Neugestaltung
Genehmigung des Wege- und Gewässerplans mit landschaftspflegerischen Begleitplan (Plan nach § 41 FlurbG)22.7.2019

Flurbereinigungsplan

Flurbereinigungsplan
Planwunschterminab 15.01.2020
Vorläufige BesitzeinweisungDatum
Bekanntgabe FlurbereinigungsplanDatum
AusführungsanordnungDatum

Abschluss

Abschluss
Ersuchen GrundbuchberichtigungDatum
Ersuchen KatasterberichtigungDatum
SchlussfeststellungDatum

Ihre Ansprechpartner

geeignete Stelle:
NBS-Landentwicklung GmbH
Frau Mantai (verantwortliche Projektingenieurin)
Telefon: +49 3931 215-255
E-Mail: Ines.Mantai(at)nbs-stendal.de

im Amt:
Frau Kipp (verantwortliche Projektingenieurin)
Telefon: +49 3931 633-230
E-Mail: Yvonne.Kipp(at)alff.mule.sachsen-anhalt.de 

Informationen

Die Veröffentlichung von Daten, Karten, und Beschlüssen im Internet dient ausschließlich der Information.
Sie ist nicht rechtsverbindlich im Sinne des Gesetzgebers.
Das heißt, es werden hierdurch keine Fristen in Kraft gesetzt und keine Rechtsbehelfe und Rechtsmittel begründet.
Die Veröffentlichung ersetzt keine nach dem Gesetz vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen.

 

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