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Bodenordnungsverfahren Hötensleben – Feldlage (Verf. Nr.: BOE 060)

STAND DER INFORMATIONEN:  12.09.2017

Verfahrensart:

Bodenordnungsverfahren nach § 56 Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG)

Verfahrensfläche:

ca. 1.023 ha

Landkreis:

Börde

Gemeinde

Gemeinde Hötensleben

beteiligte Gemarkungen:

Hötensleben, Ohrsleben, Wackersleben

Gebietskarte:

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Verfahrensflurstücke:

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Aktuelles:

Ausbau der Wirtschaftswege,
Planwunschtermine

  • Karte_P41_Hoetensleben
  • Karte_P41_Hoetensleben 1 Änderung
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Verfahrensziele
Neuordnung der Eigentumsverhältnisse,
Verbesserung der agrarstrukturellen Infrastruktur,
Entlastung der Ortslage vom landwirtschaftlichen Verkehr,
Maßnahmen des Hochwasserschutzes bei Starkregenereignissen 
Lösung von Nutzungskonflikten
Aufwertung der Landschaft durch gestalterische Maßnahmen.
Entwicklung des „Grünen Bandes“
Maßnahmen der Erholung und der Freizeit sowie Maßnahmen des Denkmalschutzes in Verbindung mit
Anlagen des Grenzdenkmals Hötensleben,

In Vorbereitung

erledigt

Anordnung

erledigt

Wahl des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft (TG)

erledigt

Wertermittlung der Grundstücke

erledigt

Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan (Plan nach § 41 FlurbG)

erledigt

Planwunschtermin

in Bearbeitung

vorläufige Besitzeinweisung

geplant

Bodenordnungsplan

geplant

Ausführungsanordnung

geplant

Nachtrag zum Bodenordnungsplan

geplant

Berichtigung der öffentlichen Bücher

geplant

Abgeschlossen durch Schlussfeststellung

geplant

Ihre Ansprechpartner im Amt
Herr Weber (Sachgebietsleiter)
Telefon: +49 3941 671-340
Email: bernd.weber(at)alff.mule.sachsen-anhalt.de

Frau Krauß (Sachbearbeiterin)
Telefon: +49 3941 671-339
Email: joana.krauss(at)alff.mule.sachsen-anhalt.de

Vorstand der Teilnehmergemeinschaft
Vorsitzender :      Klaus Hosang
Anschrift:             Hauptstraße 50, 38387 Sollingen

Hinweis: Die hier getroffenen Aussagen dienen ausschließlich der Information. Sie sind nicht rechtsverbindlich im Sinne des Gesetzgebers, ersetzen keine nach dem Gesetz vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen und setzten keine Fristen in Kraft.