Flurbereinigungsverfahren Dolle (Verf. Nr.: BK7004)
STAND DER INFORMATIONEN: 01.08.2019
Verfahrensart: | Flurbereinigungsverfahren nach § 87 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)) |
Verfahrensfläche: | 1608 ha |
Landkreis: | Börde |
Gemeinde | Gemeinde Burgstall |
beteiligte Gemarkungen: | Burgstall, Cröchern, Dolle |
Gebietskarte: | Diese Information, können Sie bei den unten angegebenen Ansprechpartner-in abrufen. |
Verfahrensflurstücke: | Diese Information, können Sie bei den unten angegebenen Ansprechpartner-in abrufen. |
Aktuelles: |
|
Verfahrensziele
Verteilung des entstehenden Landverlustes auf einen größeren Kreis von Eigentümern - Vermeidung von Nachteilen für die allgemeine Landeskultur die durch das Unternehmen entstehen - Aufbringung des Flächenbedarfes für das Vorhaben Nordverlängerung BAB A14- eigentumsrechtliche Zusammenlegung von zersplitterten, unwirtschaftlich geformten Grundbesitz - Beseitigung struktureller Erschließungsdefizite - Gewährleistung einer nachhaltigen und rechtssicheren Bewirtschaftung, Ausbau des Wegenetzes
Verfahrensstand
In Vorbereitung | erledigt |
Anordnung | erledigt |
Wahl des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft (TG) | erledigt |
Wertermittlung der Grundstücke | geplant |
Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan | geplant |
Planwunschtermin | geplant |
vorläufige Besitzeinweisung | geplant |
Bodenordnungsplan | geplant |
Ausführungsanordnung | geplant |
Nachtrag zum Bodenordnungsplan | geplant |
Berichtigung der öffentlichen Bücher | geplant |
Abgeschlossen durch Schlussfeststellung | geplant |
Ihre Ansprechpartner im Amt
Frau Lüddecke (Sachgebietsleiterin SG 33)
Telefon: +49 39209 203-470
Email: christa.lueddecke(at)alff.mule.sachsen-anhalt.de
Frau Birgit Wiesner (Sachbearbeiterin)
Telefon: +49 39209 203-472
Email: birgit.wiesner(at)alff.mule.sachsen-anhalt.de
Vorstand der Teilnehmergemeinschaft
Vorsitzender:
Hinweis
Die hier getroffenen Aussagen dienen ausschließlich der Information. Sie sind nicht rechtsverbindlich im Sinne des Gesetzgebers, ersetzen keine nach dem Gesetz vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen und setzten keine Fristen in Kraft