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Flurbereinigungsverfahren Dolle (Verf. Nr.: BK7004)

STAND DER INFORMATIONEN:  01.08.2019

Verfahrensart:

Flurbereinigungsverfahren nach § 87 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG))

Verfahrensfläche:

1608 ha

Landkreis:

Börde

Gemeinde

Gemeinde Burgstall

beteiligte Gemarkungen:

Burgstall, Cröchern, Dolle

Gebietskarte:

Diese Information, können Sie bei den unten angegebenen Ansprechpartner-in abrufen.

Verfahrensflurstücke:

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Aktuelles:

  • Neugestaltungsgrundsätze nach § 38 FlurbG
  • Karte der Neugestaltungsgrundsätze
Diese Information, können Sie bei den unten angegebenen Ansprechpartner-in abrufen.

Verfahrensziele

Verteilung des entstehenden Landverlustes auf einen größeren Kreis von Eigentümern - Vermeidung von Nachteilen für die allgemeine Landeskultur die durch das Unternehmen entstehen - Aufbringung des Flächenbedarfes für das Vorhaben Nordverlängerung BAB A14- eigentumsrechtliche Zusammenlegung von zersplitterten, unwirtschaftlich geformten Grundbesitz - Beseitigung struktureller Erschließungsdefizite - Gewährleistung einer nachhaltigen und rechtssicheren Bewirtschaftung, Ausbau des Wegenetzes

Verfahrensstand 

In Vorbereitung

erledigt

Anordnung

erledigt

Wahl des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft (TG)

erledigt

Wertermittlung der Grundstücke

geplant

Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan
(Plan nach § 41 FlurbG)

geplant

Planwunschtermin

geplant

vorläufige Besitzeinweisung

geplant

Bodenordnungsplan

geplant

Ausführungsanordnung

geplant

Nachtrag zum Bodenordnungsplan

geplant

Berichtigung der öffentlichen Bücher

geplant

Abgeschlossen durch Schlussfeststellung

geplant

Ihre Ansprechpartner im Amt
Frau Lüddecke  (Sachgebietsleiterin SG 33)
Telefon: +49 39209 203-470
Email: christa.lueddecke(at)alff.mule.sachsen-anhalt.de

Frau Birgit Wiesner (Sachbearbeiterin)
Telefon: +49 39209 203-472
Email: birgit.wiesner(at)alff.mule.sachsen-anhalt.de

Vorstand der Teilnehmergemeinschaft

Vorsitzender:  

Hinweis
Die hier getroffenen Aussagen dienen ausschließlich der Information. Sie sind nicht rechtsverbindlich im Sinne des Gesetzgebers, ersetzen keine nach dem Gesetz vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen und setzten keine Fristen in Kraft