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Flurbereinigungsverfahren Uhrsleben (Verf. Nr.: OK 0003)

STAND DER INFORMATIONEN:  01.05.2016

Verfahrensart:

Flurbereinigungsverfahren nach § 87 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG))

Verfahrensfläche:

1955 ha

Landkreis:

Börde

Gemeinde

Gemeinde Erxleben

beteiligte Gemarkungen:

Erxleben, Hakenstedt, Nordgermersleben, Uhrsleben

Gebietskarte:

Diese Information, können Sie bei den unten angegebenen Ansprechpartner-in abrufen.

Verfahrensflurstücke:

Diese Information, können Sie bei den unten angegebenen Ansprechpartner-in abrufen.

Aktuelles:

 

Verfahrensziele

  • Verteilung des entstehenden Landverlustes auf einen größeren Kreis von Eigentümern
  • Vermeidung von Nachteilen für die allgemeine Landeskultur die durch das Unternehmen entstehen
  • Aufbringung des Flächenbedarfes für das Vorhaben Ortsumgehung Wolmirstedt B189n
  • eigentumsrechtliche Zusammenlegung von zersplitterten, unwirtschaftlich geformten Grundbesitz
  • Beseitigung struktureller Erschließungsdefizite
  • Gewährleistung einer nachhaltigen und rechtssicheren Bewirtschaftung, Ausbau des Wegenetzes

Verfahrensstand 

In Vorbereitung

erledigt

Anordnung

erledigt

Wahl des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft (TG)

erledigt

Wertermittlung der Grundstücke

erledigt

Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan
(Plan nach § 41 FlurbG)

erledigt

Planwunschtermin

erledigt

vorläufige Besitzeinweisung

erledigt

Bodenordnungsplan

erledigt

Ausführungsanordnung

erledigt

Nachtrag zum Bodenordnungsplan

erledigt

Berichtigung der öffentlichen Bücher

erledigt

Abgeschlossen durch Schlussfeststellung

geplant

Ihre Ansprechpartner im Amt
Frau Lüddecke  (Sachgebietsleiterin SG 33)
Telefon: +49 39209 203-470
Email: christa.lueddecke(at)alff.mule.sachsen-anhalt.de

Frau Birgit Wiesner (Sachbearbeiterin)
Telefon: +49 39209 203-472
Email: birgit.wiesner(at)alff.mule.sachsen-anhalt.de

Vorstand der Teilnehmergemeinschaft

Vorsitzender:   Frau Dr. Freifrau von Bodenhausen  

Hinweis
Die hier getroffenen Aussagen dienen ausschließlich der Information. Sie sind nicht rechtsverbindlich im Sinne des Gesetzgebers, ersetzen keine nach dem Gesetz vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen und setzten keine Fristen in Kraft