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Flurbereinigungsverfahren Helsunger Bruch (Verf. Nr.: HZ 0086)

STAND DER INFORMATIONEN:  16.11.2016

Verfahrensart:

Flurbereinigungsverfahren nach § 91 (BZV) Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)

Verfahrensfläche:

ca. 62 ha

Landkreis:

Harz

Gemeinde

Stadt Blankenburg 

beteiligte Gemarkungen:

Blankenburg, Westerhausen

Gebietskarte:

Diese Information, können Sie bei den unten angegebenen Ansprechpartner-in abrufen.

Verfahrensflurstücke:

 
  • Verzeichnis der alten Flurstücke
  • Verzeichnis der neuen Flurstücke
Diese Information, können Sie bei den unten angegebenen Ansprechpartner-in abrufen.

Aktuelles:

 
  • Ausführungsanordnung

Diese Information, können Sie bei den unten angegebenen Ansprechpartner-in abrufen.

Verfahrensziele
Flächenbereitstellung für die Umsetzung einer naturschutzfachlichen Kompensationsmaßnahme
im Zusammenhang mit der B 6n, hier Planfeststellungsabschnitt 8.1

Gewährleistung der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung unter Berücksichtigung der
naturschutzfachlichen Ziele,

Neuordnung der Eigentumsverhältnisse,

Lösung von Nutzungskonflikten

Verfahrensstand

In Vorbereitung

erledigt

Anordnung

erledigt

Wahl des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft (TG)

erledigt

Wertermittlung der Grundstücke

erledigt

Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan (Plan nach § 41 FlurbG)

erledigt

Planwunschtermin

erledigt

vorläufige Besitzeinweisung

erledigt

Zusammenlegungsplan

erledigt

Ausführungsanordnung

erledigt

Nachtrag zum Flurbereinigungsplan

erledigt

Berichtigung der öffentlichen Bücher

in Bearbeitung

Abgeschlossen durch Schlussfeststellung

geplant

Ihre Ansprechpartner im Amt
Herr Weber (Sachgebietsleiter)
Telefon: +49 3941 671-340
Email: bernd.weber(at)alff.mule.sachsen-anhalt.de

Frau Brandt (Sachbearbeiterin)
Telefon: +49 3941 671-336
Email: stefanie.brandt(at)alff.mule.sachsen-anhalt.de              

Hinweis
Die hier getroffenen Aussagen dienen ausschließlich der Information. Sie sind nicht rechtsverbindlich im Sinne
des Gesetzgebers, ersetzen keine nach dem Gesetz vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen und
setzten keine Fristen in Kraft.