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Vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren Hessen (Verf. Nr.: HZ0 100)

STAND DER INFORMATIONEN:  03.08.2023

Verfahrensart:

Vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren nach § 86 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)

Verfahrensfläche:

ca. 2309 ha

Landkreis:

Harz

Gemeinde

Stadt Osterwieck

beteiligte Gemarkungen:

Hessen (tlw.), Veltheim (tlw.),

Gebietskarte:

Diese Information, können Sie bei den unten angegebenen Ansprechpartner-in abrufen.

Verfahrensflurstücke:

Diese Information, können Sie bei den unten angegebenen Ansprechpartner-in abrufen.

Aktuelles:

 

Verfahrensziele

  • Schaffung und Sicherung einer standort-, umwelt- und marktgerechten Land- und Forstwirtschaft durch Verminderung der Flurzersplitterung
  • Verbesserung der inneren Verkehrslage
  • flächendeckende Neuordnung der Eigentumsverhältnisse
  • Verbesserung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse für die landwirtschaftlichen Betriebe
  • Lösung von Landnutzungskonflikten
  • Maßnahmen des Erosionsschutzes
  • Entwicklung der Fließgewässer und der Flächen des Nationalen Naturmonumentes „Grünes Band“


Verfahrensstand

In Vorbereitung

erledigt

Anordnung

erledigt

Wahl des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft (TG)

erledigt

Wertermittlung der Grundstücke

geplant

Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan
(Plan nach § 41 FlurbG)

geplant

Planwunschtermin

geplant

vorläufige Besitzeinweisung

geplant

Flurbereinigungsplan

geplant

Ausführungsanordnung

geplant

Nachtrag zum Flurbereinigungsplan

geplant

Berichtigung der öffentlichen Bücher

geplant

Abgeschlossen durch Schlussfeststellung

geplant

Ihre Ansprechpartner im Amt
Herr Schulze (Sachgebietsleiter)
Telefon: +49 3941 671-350
Email: danny.schulze(at)alff.mule.sachsen-anhalt.de

Frau Franke (Sachbearbeiterin)
Telefon: +49 3941 671-342
Email: carolin.franke(at)alff.mule.sachsen-anhalt.de

Vorstand der Teilnehmergemeinschaft
Vorsitzender: Klaus-Dieter Czychon, 38835 Osterwieck

Hinweis
Die hier getroffenen Aussagen dienen ausschließlich der Information. Sie sind nicht rechtsverbindlich im Sinne des Gesetzgebers, ersetzen keine nach dem Gesetz vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen und setzten keine Fristen in Kraft.