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Flurbereinigungsverfahren Vorharz Ost 3 Verf.Nr.: ASL 116

STAND DER INFORMATIONEN:  31.03.2022

Verfahrensart:                

Flurbereinigungsverfahren nach § 87 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)

Verfahrensfläche:

858 ha

Landkreis:

Salzlandkreis

beteiligte Gemeinden:

Aschersleben, Giersleben, Klein Schierstedt, Groß Schierstedt

Gebietskarte:  

Diese Information können Sie bei den unten angegebenen Ansprechpartnern abrufen.

Verfahrensflurstücke:

Diese Information können Sie bei den unten angegebenen Ansprechpartnern abrufen.

Aktuelles:

öffentliche Bekanntmachung – Schlussfeststellung

Verfahrensziele
Verteilung des entstehenden Landverlustes auf einen größeren Kreis von Eigentümern - Vermeidung von Nachteilen für die allgemeine Landeskultur die durch das Unternehmen entstehen - Aufbringung des Flächenbedarfes für das Vorhaben B6n - eigentumsrechtliche Zusammenlegung von zersplitterten, unwirtschaftlich geformten Grundbesitz - Beseitigung struktureller Erschließungsdefizite - Gewährleistung einer nachhaltigen und rechtssicheren Bewirtschaftung

Verfahrensstand 

Anordnung

erledigt

Wahl des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft (TG)

erledigt

Wertermittlung der Grundstücke

erledigt

Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan
(Plan nach § 41 FlurbG)

erledigt

Planwunschtermin

erledigt

vorläufige Besitzeinweisung

erledigt

Flurbereinigungsplan

erledigt

Ausführungsanordnung

erledigt

Berichtigung der öffentlichen Bücher

in Bearbeitung

Schlussfeststellung

geplant

Ihre Ansprechpartner-in im Amt
Frau Zwierzina (Sachgebietsleiterin)
Telefon: +49 3941 671-130
Email: Anke.Zwierzina(at)alff.mule.sachsen-anhalt.de 

Frau von der Heide (Sachbearbeiterin SG13)
Telefon: +49 039209 203-346
Email: Frauke.vonderHeide(at)alff.mule.sachsen-anhalt.de

Vorstand der Teilnehmergemeinschaft
Vorsitzender der TG:
sonstige Mitglieder:

Hinweis
Die hier getroffenen Aussagen dienen ausschließlich der Information. Sie sind nicht rechtsverbindlich im Sinne des Gesetzgebers, ersetzen keine nach dem Gesetz vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen und setzten keine Fristen in Kraft.