Aktuelles in der Landwirtschaft
- Neuer Antrag auf Feldblockbildung
- Praktikumsprämie in der Landwirtschaft und bei Tierärzten
- Die Bekämpfung von Problemunkräutern auf brachliegenden Flächen
- Ausnahmeregelung GLÖZ 8 - 2. GAP-Ausnahme-Verordnung
- Getreideernte und vorbeugender Brandschutz
- Hinweis auf das Angebot der naturschutzfachlichen Beratung durch Mitarbeiter des ALFF Altmark
- Informationsbroschüre GAP kompakt 2023
- ehrenamtliche Erhebungsbeauftragte (Probenehmerinnen/Probenehmer)
- Die Foto-App für Antragstellende im Rahmen der Agrarförderung Sachsen-Anhalt
- Anfragen zur Verordnung über düngerechtliche Mitteilungspflichten (DüngeMitteilungsVO) des Landes Sachsen-Anhalt
- Prämienrechner für die Direktzahlungen ab 2022
- Förderung der Blühflächen/ -streifen
- Aktuelle Informationen zur Agrarförderung
- Informationen und Kontakte für Umsteller und Öko- Unternehmen
- Existenzgründungsbeihilfe Junglandwirte
- Neue Regelungen für die Düngung
- Elektronischer Agrarantrag in Sachsen - Anhalt
- Cross Compliance
- Hinweise zum Bodenmarkt
- Informationen zum Pflanzenschutz
- Urheberrechtshinweis
Neuer Antrag auf Feldblockbildung
Bitte beachten Sie den neuen "Antrag auf Bildung eines neuen Feldblockes oder wesentliche Erweiterung eines bestehenden Feldblockes im landwirtschaftlichen Referenzflächenkataster (Feldblockkataster) gemäß § 5 GAP-InVeKoS-Verordnung".
Dieser wird Ihnen auf ELAISA bereitgestellt und ist ab sofort zu verwenden.
Praktikumsprämie in der Landwirtschaft und bei Tierärzten
Ab sofort können Schülerinnen und Schüler aus Sachsen-Anhalt ein Praktikum in einem land- und forstwirtschaftlichen Beruf und auch in Tierarztpraxen für landwirtschaftliche Nutztiere absolvieren und dafür eine Praktikumsprämie in Anspruch nehmen.
Schülerinnen und Schüler, die Ihren Wohnsitz in den Landkreisen Stendal, Jerichower Land oder im Altmarkkreis Salzwedel haben, können sich bei Interesse an das Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Altmark wenden.
Unmittelbare Ansprechpartnerinnen sind
Frau Carola Beer (+49 3931 633-510; carola.beer(at)alff.sachsen-anhalt.de) und
Frau Dr. Eva Pietruschka (+49 3931 633-503; Dr.Eva.Pietruscka(at)alff.sachsen-anhalt.de).
Alle wichtigen Informationen finden sich unter folgendem LINK (https://mwl.sachsen-anhalt.de/ministerium/foerderung/praktikumspraemie/gruene-berufe)
Die Bekämpfung von Problemunkräutern auf brachliegenden Flächen
Die Bekämpfung von Problemunkräutern (z. B. Jacobs-Kreuzkraut) auf brachliegenden Flächen, die für die Erfüllung der GLÖZ8-Verpflichtung oder für die ÖR1a beantragt werden, ist grundsätzlich nicht durch Mahd im Schonzeitraum vom 1.4. bis zum 15.8. (GLÖZ 6) möglich.
Eine Befreiung von den Konditionalitätsvorgaben nach GLÖZ 6 gemäß § 3 Abs. 3 des GAPKondG hinsichtlich einer Mahd kann aber hier beantragt werden.
Der Antrag ist formlos unter Angabe der betreffenden Fläche und der beabsichtigten Maßnahme zu stellen.
Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf ÖR1a-Flächen ist jedoch ausnahmslos untersagt, da es sich hier um eine Fördervoraussetzung handelt.
Sofern nach der Beantragung einer ÖR1a-Fläche eine Anwendung von PSM erforderlich sein sollte, muss die betreffende Fläche aus dem ÖR1a-Antrag bis spätestens 30.09. zurückgezogen werden.
Ausnahmeregelung GLÖZ 8 - 2. GAP-Ausnahme-Verordnung
Das Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten (MWL) hat mit dem Informationsschreiben 01/2024 über die am 22. März 2024 durch den Bundesrat beschlossene GAP-Ausnahme-Verordnung und deren Regelungen informiert.
Das Informationsschreiben wurde im ELAISA-Portal veröffentlicht:
https://www.inet17.sachsen-anhalt.de/webClient_ST_P/public?disposition=inline&resource=ST24_Infos_1_2024.pdf
Getreideernte und vorbeugender Brandschutz
Angesichts der bevorstehenden Getreideernte wird noch einmal vorsorglich auf die Pflicht der Landwirte zur Vermeidung von Feldbränden durch vorbeugenden Brandschutz hingewiesen:
Die geänderte Waldbrandschutzverordnung (WaldBrSchVO) regelt gemäß Paragraf 7 Absatz 1 bei der Ernte von Getreide und bei der Bearbeitung von abgeernteten Getreideflächen das Anlegen von Wundstreifen bei Waldbrandgefahrenstufen 4 und 5 auf Feldern mit geringerem Abstand zum Wald.
Konkret ist der Landwirt verpflichtet, einen Wundstreifen bei der Getreideernte, und zwar bereits bei Anschnitt des Getreideschlages vor der vollständigen Aberntung (nicht erst nach der Getreideernte) bzw. zu Beginn der Bodenbearbeitung des abgeernteten Getreidefeldes auf der dem Wald zugekehrten Seite anzulegen, wenn der Schlag weniger als 30 Metern an den Wald angrenzt.
Der Wundstreifen muss eine Mindestbreite von 5 Metern haben.
Das Ziel besteht darin, bereits während der laufenden Getreideernte eine mögliche Brandgefahr (etwa durch Maschinenbrand nach technischen Defekten, Überhitzung, Steinschlag etc.) zu minimieren.
Ein Wundstreifen ist dann entbehrlich, wenn die Entfernung von weniger als 30 Meter zum Waldrand durch einen Streifen mit nicht brennbarem Material in mindestens 5 Meter Breite (z. B. einen Gewässserlauf oder eine befestigte Straße, einen befestigten Feldweg oder Betonspurbahnen ohne Grasnarbe) unterbrochen wird.
Der Einsatz von Scheibengeräten ist möglich, wenn ein dem Pflugeinsatz vergleichbarer Effekt erzielt wird.
Dies ist bei extremer Trockenheit in der Regel erst bei mehreren Arbeitsgängen der Fall. Insofern sollte dem Pflugeinsatz der Vorrang eingeräumt werden.
Wichtig ist, dass der Streifen überwiegend oder vollständig mit Boden bedeckt/ gewendet wird und kein zündfähiges Material aufweist.
Die Nichtbefolgung des Anlegens eines Wundstreifens bei der Getreideernte stellt eine Ordnungswidrigkeit gemäß Paragraf 8 Nr. 2 der WaldBrSchVO dar und kann mit einem Bußgeld belegt werden.
Außerdem können sich daraus im Schadensfall Schadensersatzansprüche ergeben, die sich gegen den Landwirt richten.
Auf Grund der Erfahrungen mit Brandereignissen in den Vorjahren wird auf verstärkte Kontrollen seitens der zuständigen Behörden hingewiesen.
Weiterführende Informationen zum Brandschutz in der Landwirtschaft erhalten Sie auf den Seiten des Ministeriums für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten Sachsen-Anhalt.
Hinweis auf das Angebot der naturschutzfachlichen Beratung durch Mitarbeiter des ALFF Altmark
Öko-Regelung 5 artenreiches Grünland mit 4 Kennarten
Als eine der sieben Öko-Regeln wird die ergebnisorientierte extensive Bewirtschaftung von Dauergrünlandflächen mit Nachweis von mindestens vier regionalen Kennarten in den neuen GAP-Bestimmungen festgelegt.
Die Öko-Regelungen sind einjährige Maßnahmen, es kann jährlich neu entschieden werden, ob die Prämie beantragt wird, die für die Öko-Regel Nr.
5 zunächst 240,00 €/ha (225,00 €/ha ab 2025) beträgt.
Die Liste der Kennarten und Artengruppen wird in einer Landesverordnung, die derzeit im Entwurf vorliegt, festgelegt. Eine vorläufige Liste der Kennarten/Kennartengruppe aus dem Verordnungsentwurf ist in ELAISA unter public (sachsen-anhalt.de) veröffentlicht.
Diese Liste gilt nur in Sachsen-Anhalt. Für Flächen in anderen Bundesländern sind die Listen der Belegenheitsländer maßgeblich.
Die Nachweismethode wird ebenfalls in der Landesverordnung festgelegt; daher ist die Beschreibung noch vorläufig.
Die Kennarten werden per georeferenziertem Foto nachgewiesen, dazu ist die Nutzung der LaFIS-GEOFOTO® - App zwingend erforderlich.
Je nach Größe des Schlages werden vier bis sieben Aufnahmefenster gebildet in denen jeweils mindestens eine Kennart oder Artengruppe per Fotos nachgewiesen werden muss.
Folgende Empfehlungen zur Umsetzung der Öko-Regelung 5 können nach aktuellem Kenntnisstand gegeben werden:
Da die Vegetationsentwicklung bis zur Antragsstellung am 15. Mai eine sichere Bestimmung vieler Kennarten nur schwer zulässt, können in Frage kommende Grünlandschläge zunächst auf Verdacht beantragt werden.
Sollten sich im Laufe der Vegetationsperiode nicht ausreichend Kennarten auf einem Schlag finden lassen, kann der Antrag für diese/n Schlag/Schläge ohne negative Auswirkungen bis 30.9.2023 zurückgezogen werden.
Für die Beantragung kommen nur extensiv bewirtschaftete Grünlandschläge in Frage.
Am besten ansprechbar sind die Kennarten vor der ersten Nutzung des Grünlandes, also Anfang Mai bis Ende Juni.
Zur Unterstützung einer sicheren Ansprache der Kennarten bieten die naturschutzfachlichen Berater des ALFF Altmark in dieser Zeit kostenfrei praktische
Unterstützung an.
Auf Nachfrage können gemeinsame Schlagbegehungen zur Pflanzenansprache und zur Einweisung in die Nachweismethode vereinbart werden.
Vorteilhaft wäre es, wenn sich zu solchen Terminen mehrere benachbarte Landwirte zusammenfinden würden.
Die Orte für die Feldtermine orientieren sich an dem konkreten Bedarf.
Anfragen sind an die unten genannten Ansprechpartner zu richten.
Auch für Fragen zu Kombinationsmöglichkeiten und zur sinnvollen Einbindung von Öko- Regelungen in den Betrieb um einen größeren Effekt auf die Biodiversität zu erzielen, steht die naturschutzfachliche Beratung zur Verfügung.
Ansprechpartner Stendal
Herr Mösenthin
Tel.: +49 3931 633-502
E-Mail: Markus.Moesenthin(at)alff.sachsen-anhalt.de
Ansprechpartnerin Salzwedel
Frau Roeder
Tel.: +49 3901 846-201
E-Mail: Anna.Roeder(at)alff.sachsen-anhalt.de
Informationsbroschüre GAP kompakt 2023
Über die Inhalte der neuen Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) für den Zeitraum 2023 bis 2027 soll Ihnen die Informationsbroschüre der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung einen Überblick über die geltenden Anforderungen und Standards geben.
Diese ist unter dem folgenden Link abrufbar:
Information zu den ab 2023 geltenden Direktzahlungen, zur Konditionalität und zum INVEKOS
ehrenamtliche Erhebungsbeauftragte (Probenehmerinnen/Probenehmer)
Das Statistische Landesamt Sachsen-Anhalt sucht ehrenamtliche Erhebungsbeauftragte für die Besondere Ernte- und Qualitätsberichterstattung (BEE) besonders im Bereich Genthin und Havelberg.
Nähere Informationen erhalten Sie auf der Seite des Statistischen Landesamtes Sachsen-Anhalt.
Die Foto-App für Antragstellende im Rahmen der Agrarförderung Sachsen-Anhalt
LaFIS® -GEOFOTO ist eine App mit der landwirtschaftliche Betriebe in Sachsen-Anhalt unterstützt werden, die einen Antrag auf flächen- oder tierbezogene Agrarförderung stellen.
Die kostenfreie App erlaubt es georeferenzierte Fotos landwirtschaftlicher Parzellen, der angebauten Kultur und der landwirtschaftlichen Tätigkeiten zu erstellen und direkt bei dem zuständigen Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten (ALFF) einzureichen.
Während der Aufnahmen werden geographische Koordinaten der Fotoaufnahme gespeichert.
Damit können die Fotos eindeutig den betrieblichen Parzellen zugeordnet werden.
Die Aufnahmen dienen der Nachweisführung über erfüllte Bedingungen, Verpflichtungen und sonstigen Auflagen.
Weiterführende Informationen erhalten Sie unter https://mwl.sachsen-anhalt.de/landwirtschaft/landwirtschaft-in-sachsen-anhalt/elektronischer-agrarantrag/lafis-geofoto/#c311123
Anfragen zur Verordnung über düngerechtliche Mitteilungspflichten (DüngeMitteilungsVO) des Landes Sachsen-Anhalt
Aufgrund derzeit gehäufter Anfragen im Landkreis Stendal folgende Hinweise mit der Bitte um Beachtung:
- Die Düngeverordnung (DüV) gilt grundsätzlich gleichermaßen für ökologisch wie auch für konventionell wirtschaftende Betriebe und die 2017 sowie 2020 novellierten DüV enthalten zahlreiche Änderungen, die auch Ökobetriebe betreffen.
- Mit der Verordnung über düngerechtliche Mitteilungspflichten (DüngeMitteilungsVO) vom 9. August 2021 besteht für Betriebe, welche Flächen in Sachsen-Anhalt bewirtschaften die jährlich wiederkehrende Verpflichtung, der Landesanstalt für Landwirtschaft und Gartenbau (LLG) bestimmte nach Düngeverordnung (DüV) aufzeichnungspflichtige Daten in elektronischer Form zu übermitteln.
Die Landesverordnung gilt seit 20. August 2021.
- Erstmalig galt in 2021 eine Mitteilungsfrist bis zum Ablauf des 31. Oktober. Mitteilungen sind aber auch nach Ablauf der Mitteilungsfrist weiterhin möglich.
- Ab dem Jahr 2022 ist der Mitteilungspflicht dann für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr bis zum Ablauf des 30. April nachzukommen.
- Die schlagbezogene Mitteilungspflicht gilt für alle Betriebe, unabhängig davon, ob sie Flächen in oder außerhalb von Nitratgebieten bewirtschaften.
- Für Anfragen zur Umsetzung der düngerechtlichen Mitteilungspflichten verweisen wir ausschließlich auf den Kontakt bei der verantwortlichen Stelle der LLG des Landes Sachsen-Anhalt in Bernburg unter der Telefonnummer: +49 3471/334 110.
(Wie bereits bezüglich der seit dem 1.1.2018 in Kraft getretenen Stoffstrombilanzverordnung (StoffBilV) regelt das aktuelle gültige Gesetz über die Zuständigkeiten für den Vollzug des Düngegesetzes in Sachsen-Anhalt (DüngeVZustG ST von 2009, zuletzt geändert 2012) hier keine Zuständigkeit der Landkreise sowie der landkreisfreien Städte.
Die im Landkreis Stendal für den Vollzug der im Düngerecht übertragenen Aufgaben zuständige Stelle kann entsprechend dazu keine Auskünfte erteilen.)
Weitere Informationen dazu erhalten Sie auch auf der Seite der LLG Sachsen-Anhalt.
Prämienrechner für die Direktzahlungen ab 2022
Für die Kalkulation der Prämienhöhen bei den Direktzahlungen im Antragsjahr 2022 und für die Antragsjahre ab 2023 steht für Sie eine Kalkulationshilfe (Excel-Prämienrechner) zur Verfügung.
Weiterführende Informationen erhalten Sie unter diesem Link.
Förderung der Blühflächen/ -streifen
Hinsichtlich der Förderung von Blühflächen/ -streifen erhalten Sie unter dem Link "Informationen zur Förderung der Blühflächen/ -streifen" und unter https://llg.sachsen-anhalt.de/themen/agraroekologie-und-umwelt/biodiversitaet/ weiterführende Informationen.
Aktuelle Informationen zur Agrarförderung
Das Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten informiert regelmäßig über aktuelle Informationen zur Agrarförderung. Diese Schreiben sind im ELAISA- Portal abrufbar.
Informationen und Kontakte für Umsteller und Öko- Unternehmen
Hinweise für Interessenten, die sich für eine Umstellung auf ökologische Wirtschaftsweise interessieren:
- Beratung und Förderung (Betriebswirtschaft der LLG)
- Antragsunterlagen und Merkblätter
- Liste der zugelassenen Kontrollstellen in Sachsen-Anhalt (PDF, 24 KB, nicht barrierefrei)
- Liste der Anbauverbände (PDF, 28 KB, nicht barrierefrei)
Existenzgründungsbeihilfe Junglandwirte
Das Landwirtschaftsministerium wird in Zukunft junge Landwirte bei der Gründung eines Betriebes finanziell unterstützen.
Innerhalb von 24 Monaten nach der Existenzgründung ist eine Antragstellung in diesem Programm möglich, wenn der Junglandwirt/die Junglandwirtin nicht älter als 40 Jahre ist. 70.000 Euro werden für einen Zeitraum von fünf Jahren ausgezahlt. Diese Starthilfe ist mit der Forderung verbunden, dass Leistungen für ökologische Nachhaltigkeit und Ressourceneffizienz erbracht werden.
Die notwendigen Antragsunterlagen und Hinweise zum Verfahren finden Sie auf der Seite des Ministeriums für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten unter der Rubrik "Elektronischer Agrarantrag".
Neue Regelungen für die Düngung
Mit dem Inkrafttreten der novellierten Düngeverordnung am 2. Juni 2017 sind umfangreiche Änderungen und Neuerungen auf die Landwirte auch in Sachsen-Anhalt zugekommen.
Die Landesanstalt für Landwirtschaft und Gartenbau Sachsen-Anhalt (LLG) hat dazu alle Beiträge auf https://llg.sachsen-anhalt.de/aktuelles/ veröffentlicht.
Elektronischer Agrarantrag in Sachsen - Anhalt
Informationen und nähere Hinweise zu landwirtschaftlichen Förderprogrammen finden Sie unter https://elaisa.sachsen-anhalt.de.
Bitte beachten Sie, dass bei verschiedenen Programmen Antragsfristen gelten.
Für Rückfragen finden Sie in den Rubriken der Landwirtschaft die jeweiligen Ansprechpartner der Förderprogramme und deren Kontaktdaten.
Cross Compliance
Alle Informationen über die einzuhaltenden Cross Compliance-Vorschriften erhalten Sie auf den Seiten des Ministeriums für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten.
Hinweise zum Bodenmarkt
Unter dem nachstehenden Link finden Sie die aktuellen landwirtschaftlichen Bodenmarktrichtwerte der Gutachterausschüsse des Landesamtes für Geoinformation und Vermessung Sachsen-Anhalt.
Anzeigepflicht für Landpachtverträge
Landpachtverträge oder Vertragsänderungen wie auch Kündigungen sind gem. §2 Landpachtverkehrsgesetz innerhalb eines Monats nach Vertragsabschluss durch den Verpächter beim zuständigen Landkreis anzuzeigen. Auch der Pächter kann dies der zuständigen Stelle mitteilen.
Für den Vollzug des Landpachtverkehrsgesetzes ist das Landratsamt zuständig, in dessen Landkreis entweder die verpachteten Flurstücke oder die Hofstelle (Anschrift) des Verpächters liegen.
Es fallen keine Kosten an.
Das MWL (Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten) veröffentlicht jährlich im Frühjahr die aktualisierte Pachtpreisstatistik je Landkreis.
Informationen finden Sie unter folgendem Link: Pachtpreise (sachsen-anhalt.de)
Informationen zum Pflanzenschutz
Informationen über die Entwicklung der wichtigsten landwirtschaftlichen Hauptkulturen und zum Schaderregerauftreten in der Region finden Sie auf www.isip.de.
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