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aktuelle Aufgabenschwerpunkte

Hinweise aus dem Vermessungs- und Geoinformationsgesetz Sachsen-Anhalt –VermGeoG LSA-

Betreten von Grundstücken: Gemäß § 4 (1) sind Personen dazu berechtigt, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, Grundstücke zu betreten und zu befahren. Das Betreten und Befahren von Grundstücken, die nicht öffentlich zugänglich sind, soll dem Eigentümer oder dem Nutzungsberechtigten angekündigt werden. Wohnungen dürfen nur mit Zustimmung des Wohnungsinhabers betreten werden.

Vermessungs- und Grenzmarken, Schutzfläche: Gemäß § 5 (1) haben Eigentümer und Nutzungsberechtigte zu dulden, dass Marken zur amtlichen Kennzeichnung von Vermessungspunkten (Vermessungsmarken) und von Grenzen (Grenzmarken) auf ihren Grundstücken und an ihren baulichen Anlagen eingebracht und dass Vermessungssignale für die Dauer von Vermessungsarbeiten errichtet werden. Die Eigentümer und die Nutzungsberechtigten haben Handlungen zu unterlassen, die Vermessungs- und Grenzmarken sowie ihre Erkennbarkeit und Verwendbarkeit beeinträchtigen können.