Begriffe und Abkürzungen
Begriffe
Anordnung der Flurbereinigung
Dies ist ein Verwaltungsakt, bei dem das Flurbereinigungsverfahren –nach Feststellung der Erforderlichkeit und des Interesses der Beteiligten- durch die (obere) Flurbereinigungsbehörde angeordnet wird. Hierbei werden das Verfahrensgebiet festgestellt, sowie der Name und Sitz der Teilnehmergemeinschaft festgelegt. Der Verwaltungsakt ist öffentlich bekannt zu machen, so dass die Beteiligten ihre Betroffenheit erkennen können.
Aufklärung der Grundstückseigentümer
Der Termin nach § 5 (1) FlurbG wird häufig auch Aufklärungstermin genannt. Vor der Anordnung des Verfahrens sind die voraussichtlich Grundstücks-eigentümer über das geplante Verfahren (Zweck, Ziele, Kostenschätzung u.a.) ausführlich aufzuklären. Eine Form hierfür ist nicht gesetzlich vorgegeben. Häufig wird das geplante Verfahren in einer Versammlung vorgestellt.
Ausführung des Planes nach § 41 FlurbG
Herstellung der gemeinschaftlichen Anlagen (Wege, Gewässer, Landschaftsgestaltende Maßnahmen, sonstige Maßnahmen) inklusive der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durch die Teilnehmergemeinschaft nach Genehmigung des Planes nach § 41 FlurbG.
Findet der Ausbau vor der Ausführung des Flurbereinigungsplanes statt, spricht man von Vorausbau.
Ausführungsanordnung
Nach Erlangung der Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes ordnet die Flurbereinigungsbehörde dessen Ausführung an. Das heißt, der Zeitpunkt des Eintritts des neuen Rechtszustandes wird exakt bestimmt und Kataster und Grundbuch werden von diesem Zeitpunkt an unrichtig. Es erfolgt ein Eigentumsübergang außerhalb des Grundbuchs.
Blockkarte
Ist das Ergebnis der Absteckung, Abmarkung und Vermessung der öffentlichen und gemeinschaftlichen Anlagen (= neues Wege- und Gewässernetz) und dient als Grundlage für die Neueinteilung der Flurstücke im Verfahrensgebiet.
Ermittlung der Beteiligten / Legitimation
Die Flurbereinigungsbehörde ermittelt die entsprechend § 10 FlurbG am Flurbereinigungsverfahren beteiligten Teilnehmer und Nebenbeteiligten. Dafür sind zunächst die Eigentümer im Grundbuch maßgeblich.
Ersuchen der Flurbereinigungsbehörde
Abgabe der Unterlagen an das Landesamt für Vermessung und Geoinformation Sachsen-Anhalt (LVermGeo) zur Berichtigung des Liegenschaftskatasters, an das Grundbuchamt zur Berichtigung des Grundbuches und ggf. an Stellen, die andere öffentliche Bücher (z.Bsp. Baulastenkataster) führen, zur Berichtigung der Bücher.
Flurbereinigungsplan
Durch einen Verwaltungsakt genehmigt die obere Flurbereinigungsbehörde den Flurbereinigungsplan. Dieser fasst die Ergebnisse des Flurbereinigungsverfahrens in einem Textteil, den Nachweisen und Karten zusammen. Er enthält u.a. den Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan, den Nachweis über die alten und neuen Grundstücke, die Abfindungen und Berechtigungen der Beteiligten und die Regelung der sonstigen Rechtsverhältnisse. Der Flurbereinigungsplan ist den Beteiligten bekanntzugeben.
Neugestaltungsgrundsätze
Unter Berücksichtigung der Bestandsaufnahme, von (übergeordneten) Planungen Dritter, der Vorplanung und den Ergebnissen der gebildeten Arbeitskreise stellt die Flurbereinigungsbehörde allgemeine Grundsätze zur Neugestaltung des voraussichtlichen Flurbereinigungsgebiets auf. Dies beinhaltet auch mögliche Ausbaumaßnahmen sowie Planungen zum Naturschutz und zur Landschaftspflege und eine Kostenschätzung.
Die Neugestaltungsgrundsätze werden durch die obere Flurbereinigungsbehörde genehmigt.
Plan nach § 41 FlurbG
Der Plan der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen wird auch Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan genannt. Dieser Plan wird im Benehmen mit dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft durch die Flurbereinigungsbehörde aufgestellt.
Er bildet für das Verfahrensgebiet die Grundlage zur Neugestaltung insbesondere des Wege- und Gewässernetzes und der landschaftsgestaltenden sowie sonstigen Anlagen. Bestandteil des Planes nach § 41 FlurbG ist auch ein Kosten- und Finanzierungsplan.
Der Plan wird mit den Trägern öffentlicher Belange erörtert. Der Plan ist durch die obere Flurbereinigungsbehörde festzustellen bzw. die Flurbereinigungsbehörde zu genehmigen.
Planwunsch / Planwunschtermin
Anhörung der Teilnehmer zu ihren Wünschen bezüglich ihrer Abfindung im Flurbereinigungsverfahren.
Schlussfeststellung
Abschluss des Verfahrens mit Auflösung der Teilnehmergemeinschaft nachdem festgestellt wurde, dass
- der Flurbereinigungsplan ausgeführt wurde
- die Aufgaben der Teilnehmergemeinschaft abgeschlossen und
- keine flurbereinigungsrechtlichen Ansprüche zwischen den Beteiligten, der Teilnehmergemeinschaft und der Flurbereinigungsbehörde bestehen
Teilnehmergemeinschaft
Alle Grundstücks- und Gebäudeeigentümer und Erbbauberechtigte (Teilnehmer nach § 10 FlurbG) im Verfahrensgebiet bilden die Teilnehmergemeinschaft. Die Teilnehmergemeinschaft entsteht mit dem Flurbereinigungsbeschluss als eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
Veränderungssperre
Von der Bekanntgabe des Flurbereinigungsbeschlusses bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes unterliegt das Eigentum im Verfahrensgebiet zeitweiligen Einschränkungen. Hierbei sollen die planerische Gestaltungsfreiheit gesichert und Behinderungen der Gestaltung der Abfindung verhindert werden. Maßnahmen, die zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehören, können weiter genehmigungsfrei vorgenommen werden. Für andere Maßnahmen, die Änderungen der Nutzung bzw. der Nutzungsart darstellen, ist die Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde einzuholen.
Vermessung
Als vermessungstechnische Arbeiten finden in einem Verfahren folgende Arbeitsschritte statt:
- Feststellung und Vermessung der Verfahrensgrenze
- Absteckung, Abmarkung und Vermessung der öffentlichen und gemeinschaftlichen Anlagen (Blockgrenzen)
- Absteckung und nach Wunsch Abmarkung der neuen Flurstücke
Vorläufige Besitzeinweisung
Der Übergang des Besitzes erfolgt im Normalfall mit dem Eigentumsübergang (Ausführungsanordnung) entsprechend den Regelungen im Flurbereinigungsplan. Gerade im Hinblick auf die landwirtschaftliche Nutzung der Flurstücke oder den Vorausbau kann dieser Zeitpunkt jedoch unpraktisch sein. Durch einen Verwaltungsakt können die Beteiligten bereits vor der Bekanntgabe des Flurbereinigungsplanes in den Besitz der neuen Flurstücke vorläufig eingewiesen werden. Die tatsächliche Nutzung der alten Flurstücke geht dann zu einem bestimmten Stichtag auf die neuen Flurstücke über.
Vorstandswahl
Die Teilnehmergemeinschaft handelt durch einen Vorstand. Die im Wahltermin anwesenden Teilnehmer nach § 10 FlurbG wählen die Mitglieder des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft. Der Vorstand vertritt die Teilnehmergemeinschaft nach innen und außen, führt die Geschäfte der Teilnehmergemeinschaft und ist das zentrale Entscheidungsgremium eines Flurbereinigungsverfahrens.
Aus der Mitte des Vorstandes wählt sich der Vorstand einen Vorsitzenden. Der Vorsitzende führt die Vorstandsbeschlüsse aus und vertritt die TG gerichtlich und außergerichtlich
Wertermittlung
Bestimmt wird der Tauschwert der Einlageflurstücke für das jeweilige Verfahren. Der Wert der Einlageflurstücke ist im Verhältnis zum Wert aller Flurstücke im Verfahrensgebiet zu bestimmen. Dazu wird ein Wertermittlungsrahmen aufgestellt, der alle wertbeeinflussenden Merkmale beschreibt und die Tauschwerte der verschiedenen Flächen untereinander für das Verfahrensgebiet bestimmt.
Die Wertermittlung beginnt mit dem Termin zur Einleitung der Wertermittlung. Die Wertermittlung selbst erfolgt durch die Auswertung der Bodenschätzungsunterlagen. Eventuell fehlende Angaben werden durch örtliche Wertermittlungen ergänzt. Die Nachweisungen über die Ergebnisse der Wertermittlung werden den Teilnehmern durch Auslegung bekanntgegeben. Widersprüche können im Anhörungstermin vorgebracht werden. Im Anschluss werden die Ergebnisse durch die Flurneuordnungsbehörde festgestellt.
Abkürzungen
FlurbG | Flurbereinigungsgesetz |
GB | Grundbuch |
ha | Hektar |
LwAnpG | Landwirtschaftsanpassungsgesetz |
SG | Sachgebiet |
TG | Teilnehmergemeinschaft |
VTG | Verband der Teilnehmergemeinschaften |