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Flurbereinigungsverfahren Barby –Feldlage- nach § 86 FlurbG (Verf. Nr.: SLK 009)

STAND DER INFORMATIONEN:  16.12.2024

Verfahrensart:                                          

Flurbereinigungsverfahren nach §86 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)

Verfahrensfläche:                                  

2.507 ha

Landkreis:                                              

Salzlandkreis

Beteiligte Gemeinden:                        

Bördeland (Gemarkungen Kleinmühlingen)

Calbe (Gemarkungen Calbe, Tornitz

Stadt Barby (Gemarkungen Barby, Zeitz, Glinde, Gnadau, Pömmelte, Wespen)

Gebietskarte:                                         

Diese Information, können Sie bei den unten angegebenen Ansprechpartner-in abrufen.

Verfahrensflurstücke:                        

Diese Information, können Sie bei den unten angegebenen Ansprechpartner-in abrufen.

Aktuelles:                                                

 

Verfahrensziele:
Im Bereich Barby sind in der Vergangenheit vermehrt Vernässungsprobleme aufgetreten. Um diese Probleme zukünftig zu vermeiden, sollen geeignete Maßnahmen zur Regulierung des Oberflächenwassers und der Grundwasserstände umgesetzt werden.

Außerdem:

- Neuordnung der Eigentumsverhältnisse an Grundstücken,
- Anpassung des Wege- und Gewässernetzes

Verfahrensstand:

Anordnung

geplant

Wahl des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft (TG)

geplant

Wertermittlung der Grundstücke

geplant

Wege – und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan
(Plan nach § 41 FlurbG)

geplant

Planwunschtermine

geplant

Vorläufige Besitzeinweisung

geplant

Bodenordnungsplan

geplant

Ausführungsanordnung

geplant

Berichtigung der öffentlichen Bücher

geplant

Schlussfeststellung

geplant

Ihre Ansprechpartner im Amt:
Herr Spicher (Sachgebietsleiter SG 14)
Telefon: +49 39209 203-141
Email: Jens.Spicher(at)alff.sachsen-anhalt.de

Herr Arnold (Sachbearbeiter SG 14)
Telefon:  +49 39209 203-442
Email: mathias.arnold(at)alff.sachsen-anhalt.de

Vorstand der Teilnehmergesellschaft
folgt

Hinweis
Die hier getroffenen Aussagen dienen ausschließlich der Information. Sie sind nicht rechtsverbindlich im Sinne des Gesetzgebers, ersetzen keine nach dem Gesetz vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen und setzten keine Fristen in Kraft.