Rechte und Pflichten des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft (TG)
- § 18 FlurbG
- Die TG nimmt die gemeinschaftlichen Angelegenheiten aller Teilnehmer wahr
- Die TG hat die gemeinschaftlichen Anlagen herzustellen und zu unterhalten (§ 42)
- Die TG hat die festgesetzten Zahlungen zu leisten und zu fordern (§ 19)
- § 19 FlurbG
- TG zieht die Teilnehmer zu Beiträgen in Geld heran (Hebung) gemäß Beitrags- und Vorschusspflicht des § 20
- § 21 FlurbG
- TG handelt durch den Vorstand
- § 22 FlurbG
- Vorstand kann Teilnehmerversammlungen einberufen, die Flurneuordnungsbehörde ist dazu einzuladen
- Auskunftspflicht des Vorstandes gegenüber der Teilnehmerversammlung
- § 24 FlurbG
- Mitglieder des Vorstandes wirken ehrenamtlich, Aufwandsentschädigung zahlt die TG (förderfähig)
- § 25 FlurbG
- Vorstand führt die Geschäfte der TG
- Vorstand wird von Flurbereinigungsbehörde unterrichtet, zu wichtigen gemeinschaftlichen Angelegenheiten gehört (Votum) und zur Mitarbeit herangezogen
- § 26 FlurbG
- Vorstand wählt den Vorsitzenden aus seinen Mitgliedern
- Beschlussfähigkeit mit 50 % Anwesenheit, Mehrheitsbeschlüsse
- Vorstandsvorsitzender vertritt die TG gerichtlich und außergerichtlich
- § 26a FlurbG
- TGs können Verband bilden, tritt an Stelle der TG, Vorstand erklärt Beitritt
- § 31 FlurbG
- Mitwirkung bei der Wertermittlung
- § 41 FlurbG
- Mitwirkung bei der Aufstellung des Neugestaltungsentwurfes, Benehmen
- § 42 FlurbG
- Herstellung und Unterhaltung der gemeinschaftlichen Anlagen
- § 62 FlurbG
- Anhörung des Vorstandes zu den Überleitungsbestimmungen der Ausführungsanordnung (tatsächliche Überleitung in den neuen Zustand, d.h. Übergang des Besitzes und der Nutzung der neuen Grundstücke)