Rechte und Pflichten des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft (TG)
§ 18 FlurbG
Die TG nimmt die gemeinschaftlichen Angelegenheiten aller Teilnehmer wahr
Die TG hat die gemeinschaftlichen Anlagen herzustellen und zu unterhalten (§ 42)
Die TG hat die festgesetzten Zahlungen zu leisten und zu fordern (§ 19)
§ 19 FlurbG
TG zieht die Teilnehmer zu Beiträgen in Geld heran (Hebung) gemäß Beitrags- und Vorschusspflicht des § 20
§ 21 FlurbG
TG handelt durch den Vorstand
§ 22 FlurbG
Vorstand kann Teilnehmerversammlungen einberufen, die Flurneuordnungsbehörde ist dazu einzuladen
Auskunftspflicht des Vorstandes gegenüber der Teilnehmerversammlung
§ 24 FlurbG
Mitglieder des Vorstandes wirken ehrenamtlich, Aufwandsentschädigung zahlt die TG (förderfähig)
§ 25 FlurbG
Vorstand führt die Geschäfte der TG
Vorstand wird von Flurbereinigungsbehörde unterrichtet, zu wichtigen gemeinschaftlichen Angelegenheiten gehört (Votum) und zur Mitarbeit herangezogen
§ 26 FlurbG
Vorstand wählt den Vorsitzenden aus seinen Mitgliedern
Beschlussfähigkeit mit 50 % Anwesenheit, Mehrheitsbeschlüsse
Vorstandsvorsitzender vertritt die TG gerichtlich und außergerichtlich
§ 26a FlurbG
TGs können Verband bilden, tritt an Stelle der TG, Vorstand erklärt Beitritt
§ 31 FlurbG
Mitwirkung bei der Wertermittlung
§ 41 FlurbG
Mitwirkung bei der Aufstellung des Neugestaltungsentwurfes, Benehmen
§ 42 FlurbG
Herstellung und Unterhaltung der gemeinschaftlichen Anlagen
§ 62 FlurbG
Anhörung des Vorstandes zu den Überleitungsbestimmungen der Ausführungsanordnung (tatsächliche Überleitung in den neuen Zustand, d.h. Übergang des Besitzes und der Nutzung der neuen Grundstücke)