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Rechte und Pflichten des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft (TG)

  • § 18 FlurbG
    • Die TG nimmt die gemeinschaftlichen Angelegenheiten aller Teilnehmer wahr
    • Die TG hat die gemeinschaftlichen Anlagen herzustellen und zu unterhalten (§ 42)
    • Die TG hat die festgesetzten Zahlungen zu leisten und zu fordern (§ 19)

  • § 19 FlurbG
    • TG zieht die Teilnehmer zu Beiträgen in Geld heran (Hebung) gemäß Beitrags- und Vorschusspflicht des § 20

  • § 21 FlurbG
    • TG handelt durch den Vorstand

  • § 22 FlurbG
    • Vorstand kann Teilnehmerversammlungen einberufen, die Flurneuordnungsbehörde ist dazu einzuladen
    • Auskunftspflicht des Vorstandes gegenüber der Teilnehmerversammlung

  • § 24 FlurbG
    • Mitglieder des Vorstandes wirken ehrenamtlich, Aufwandsentschädigung zahlt die TG (förderfähig)

  • § 25 FlurbG
    • Vorstand führt die Geschäfte der TG
    • Vorstand wird von Flurbereinigungsbehörde unterrichtet, zu wichtigen gemeinschaftlichen Angelegenheiten gehört (Votum) und zur Mitarbeit herangezogen

  • § 26 FlurbG
    • Vorstand wählt den Vorsitzenden aus seinen Mitgliedern
    • Beschlussfähigkeit mit 50 % Anwesenheit, Mehrheitsbeschlüsse
    • Vorstandsvorsitzender vertritt die TG gerichtlich und außergerichtlich

  • § 26a FlurbG
    • TGs können Verband bilden, tritt an Stelle der TG, Vorstand erklärt Beitritt

  • § 31 FlurbG
    • Mitwirkung bei der Wertermittlung

  • § 41 FlurbG
    • Mitwirkung bei der Aufstellung des Neugestaltungsentwurfes, Benehmen

  • § 42 FlurbG
    • Herstellung und Unterhaltung der gemeinschaftlichen Anlagen

  • § 62 FlurbG
    • Anhörung des Vorstandes zu den Überleitungsbestimmungen der Ausführungsanordnung (tatsächliche Überleitung in den neuen Zustand, d.h. Übergang des Besitzes und der Nutzung der neuen Grundstücke)