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Bodenordnungsverfahren Hötensleben – Feldlage (Verf. Nr.: BOE 060)

STAND DER INFORMATIONEN:  03.08.2023

Verfahrensart:

Bodenordnungsverfahren nach § 56 Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG)

Verfahrensfläche:

ca. 1.023 ha

Landkreis:

Börde

Gemeinde

Gemeinde Hötensleben

beteiligte Gemarkungen:

Hötensleben, Ohrsleben, Wackersleben

Gebietskarte:

Diese Information, können Sie bei den unten angegebenen Ansprechpartner-in abrufen.

Verfahrensflurstücke:

Diese Information, können Sie bei den unten angegebenen Ansprechpartner-in abrufen.

Aktuelles:

Ausbau der Wirtschaftswege,
Planwunschtermine

Verfahrensziele
Neuordnung der Eigentumsverhältnisse,
Verbesserung der agrarstrukturellen Infrastruktur,
Entlastung der Ortslage vom landwirtschaftlichen Verkehr,
Maßnahmen des Hochwasserschutzes bei Starkregenereignissen 
Lösung von Nutzungskonflikten
Aufwertung der Landschaft durch gestalterische Maßnahmen.
Entwicklung des „Grünen Bandes“
Maßnahmen der Erholung und der Freizeit sowie Maßnahmen des Denkmalschutzes in Verbindung mit
Anlagen des Grenzdenkmals Hötensleben,

In Vorbereitung

erledigt

Anordnung

erledigt

Wahl des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft (TG)

erledigt

Wertermittlung der Grundstücke

erledigt

Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan
(Plan nach § 41 FlurbG)

erledigt

Planwunschtermin

erledigt

vorläufige Besitzeinweisung

erledigt

Bodenordnungsplan

erledigt

Ausführungsanordnung

erledigt

Nachtrag zum Bodenordnungsplan

erledigt

Berichtigung der öffentlichen Bücher

in Bearbeitung

Abgeschlossen durch Schlussfeststellung

geplant

Ihre Ansprechpartner im Amt
Herr Schulze (Sachgebietsleiter)
Telefon: +49 3941 671-350
Email: danny.schulze(at)alff.mule.sachsen-anhalt.de

Frau Günther (Sachbearbeiterin)
Telefon: +49 3941 671-315
Email: ulrike.guenther(at)alff.mule.sachsen-anhalt.de

Vorstand der Teilnehmergemeinschaft
Vorsitzender :      Klaus Hosang, 38387 Sollingen

Hinweis: Die hier getroffenen Aussagen dienen ausschließlich der Information. Sie sind nicht rechtsverbindlich im Sinne des Gesetzgebers, ersetzen keine nach dem Gesetz vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen und setzten keine Fristen in Kraft.