Bodenordnungsverfahren Hötensleben – Feldlage (Verf. Nr.: BOE 060)
STAND DER INFORMATIONEN: 03.08.2023
Verfahrensart: | Bodenordnungsverfahren nach § 56 Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG) |
Verfahrensfläche: | ca. 1.023 ha |
Landkreis: | Börde |
Gemeinde | Gemeinde Hötensleben |
beteiligte Gemarkungen: | Hötensleben, Ohrsleben, Wackersleben |
Gebietskarte: | Diese Information, können Sie bei den unten angegebenen Ansprechpartner-in abrufen. |
Verfahrensflurstücke: | Diese Information, können Sie bei den unten angegebenen Ansprechpartner-in abrufen. |
Aktuelles: | Ausbau der Wirtschaftswege, |
Verfahrensziele
Neuordnung der Eigentumsverhältnisse,
Verbesserung der agrarstrukturellen Infrastruktur,
Entlastung der Ortslage vom landwirtschaftlichen Verkehr,
Maßnahmen des Hochwasserschutzes bei Starkregenereignissen
Lösung von Nutzungskonflikten
Aufwertung der Landschaft durch gestalterische Maßnahmen.
Entwicklung des „Grünen Bandes“
Maßnahmen der Erholung und der Freizeit sowie Maßnahmen des Denkmalschutzes in Verbindung mit
Anlagen des Grenzdenkmals Hötensleben,
In Vorbereitung | erledigt |
Anordnung | erledigt |
Wahl des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft (TG) | erledigt |
Wertermittlung der Grundstücke | erledigt |
Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan | erledigt |
Planwunschtermin | erledigt |
vorläufige Besitzeinweisung | erledigt |
Bodenordnungsplan | erledigt |
Ausführungsanordnung | erledigt |
Nachtrag zum Bodenordnungsplan | erledigt |
Berichtigung der öffentlichen Bücher | in Bearbeitung |
Abgeschlossen durch Schlussfeststellung | geplant |
Ihre Ansprechpartner im Amt
Herr Schulze (Sachgebietsleiter)
Telefon: +49 3941 671-350
Email: danny.schulze(at)alff.mule.sachsen-anhalt.de
Frau Günther (Sachbearbeiterin)
Telefon: +49 3941 671-315
Email: ulrike.guenther(at)alff.mule.sachsen-anhalt.de
Vorstand der Teilnehmergemeinschaft
Vorsitzender : Klaus Hosang, 38387 Sollingen
Hinweis: Die hier getroffenen Aussagen dienen ausschließlich der Information. Sie sind nicht rechtsverbindlich im Sinne des Gesetzgebers, ersetzen keine nach dem Gesetz vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen und setzten keine Fristen in Kraft.