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Flurbereinigungsverfahren OU Wedringen B71n, BK7.008

STAND DER INFORMATIONEN:  11.11.2024

Verfahrensart:                                          

Flurbereinigungsverfahren nach § 87 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)

Verfahrensfläche:                                  

1078 ha

Landkreis:                                             

Börde

Beteiligte Städte/Gemeinden:                        

Haldensleben, Neuenhofe, Hillersleben und Niedere Börde

Gebietskarte:                                         

Gebietskarte

Verfahrensflurstücke:                        

Verfahrensflurstücke

Flurbereinigungsbeschluss:

Diese Information, können Sie bei den unten angegebenen Ansprechpartner-in abrufen.  


Aktuelles
 

Verfahrensziele:
Verteilung des entstehenden Landverlustes auf einen größeren Kreis von Eigentümern - Vermeidung von
Nachteilen für die allgemeine Landeskultur die durch das Unternehmen entstehen - Aufbringung des
Flächenbedarfes für das Vorhaben Ortsumgehung Wedringen - eigentumsrechtliche Zusammenlegung
von zersplitterten, unwirtschaftlich geformten Grundbesitz - Beseitigung struktureller Erschließungsdefizite -
Gewährleistung einer nachhaltigen und rechtssicheren Bewirtschaftung

Verfahrensstand:

Anordnung

01.08.2016

Wahl des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft (TG)

21.09.2016

Wertermittlung der Grundstücke

in Bearbeitung

Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan
(Plan nach § 41 FlurbG)

in Bearbeitung

Planwunschtermin

geplant

vorläufige Besitzregelung

geplant

Flurbereinigungsplan

geplant

Ausführungsanordnung

geplant

Berichtigung der öffentlichen Bücher

geplant

Schlussfeststellung

geplant

Ihre Ansprechpartner im Amt:
Herr Spicher (Sachgebietsleiter SG 14)
Telefon: +49 39209 203-141
Email: Jens.Spicher(at)alff.sachsen-anhalt.de

Herr Stapel  (Sachbearbeiter SG 14)
Telefon: +49 39209 203-443
Email: Andre.Stapel(at)alff.sachsen-anhalt.de

Vorstand der Teilnehmergemeinschaft

Vorsitzende der TG: Katharina Voigtländer

Hinweis
Die hier getroffenen Aussagen dienen ausschließlich der Information. Sie sind nicht rechtsverbindlich im Sinne des Gesetzgebers, ersetzen keine nach dem Gesetz vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen und setzen keine Fristen in Kraft.