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Flurbereinigungsverfahren Grünes Band Ohre Drömling, Verf.Nr.: GRB 007

STAND DER INFORMATIONEN:  03.08.2023

Verfahrensart:

Beschleunigtes Zusammenlegungsverfahren nach § 91 (BZV) Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)

Verfahrensfläche:

ca.1.184 ha

Landkreis:

Landkreis Börde und Altmarkkreis Salzwedel

Gemeinde


Stadt Klötze, Stadt Oebisfelde-Weferlingen, Hansestadt Gardelegen, Verbandsgemeinde Flechtingen

beteiligte Gemarkungen:

Böckwitz, Jahrstedt, Buchhorst, Breitenrode und andere

Gebietskarte:


Gebietskarte

Verfahrensflurstücke:


Verfahrensflurstücke

Aktuelles:


3. Änderungsanordnung und Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte; Erarbeitung des Zusammenlegungsplanes

Verfahrensziele
Das Verfahren wird angeordnet, um notwendige Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu ermöglichen. Hierdurch sollen die Voraussetzungen geschaffen werden, eine konzeptionelle Entwicklung sowohl des „Grünen Bandes“ und in der Kernzone des Naturschutzgebietes „Ohre-Drömling“, NSG0387,  in der Hand eines bzw. weniger Eigentümer zu ermöglichen. Daneben sollen die Voraussetzungen zur Umsetzung naturschutzfachlicher Kompensationsverpflichtungen geschaffen werden. Das beschleunigte Zusammenlegungsverfahren verfolgt das Ziel, durch Zusammenlegung einzelner Flurstücke Flächeneinheiten zu schaffen, die es ermöglichen, die naturschutzfachlichen Ziele unter Berücksichtigung der eigentumsrechtlichen Ansprüche und Erwartungen möglichst umfassend umsetzten zu können. Die tatsächliche Umsetzung naturschutzfachlicher Ziele bleibt den Eigentümern vorbehalten.

In Vorbereitung

erledigt

Anordnung

erledigt

Wertermittlung der Grundstücke

erledigt

Planwunschtermin

erledigt

vorläufige Besitzeinweisung

erledigt

Zusammenlegungsplan


erledigt

Ausführungsanordnung

erledigt

Berichtigung der öffentlichen Bücher

geplant

Abgeschlossen durch Schlussfeststellung

geplant

Ihre Ansprechpartner im Amt
folgt

Hinweis:  Die hier getroffenen Aussagen dienen ausschließlich der Information. Sie sind nicht rechtsverbindlich im Sinne des Gesetzgebers, ersetzen keine nach dem Gesetz vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen und setzten keine Fristen in Kraft.