Flurbereinigungsverfahren Grünes Band Ohre Drömling, Verf.Nr.: GRB 007
STAND DER INFORMATIONEN: 03.08.2023
Verfahrensart: | Beschleunigtes Zusammenlegungsverfahren nach § 91 (BZV) Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) |
Verfahrensfläche: | ca.1.184 ha |
Landkreis: | Landkreis Börde und Altmarkkreis Salzwedel |
Gemeinde | Stadt Klötze, Stadt Oebisfelde-Weferlingen, Hansestadt Gardelegen, Verbandsgemeinde Flechtingen |
beteiligte Gemarkungen: | Böckwitz, Jahrstedt, Buchhorst, Breitenrode und andere |
Gebietskarte: | Gebietskarte |
Verfahrensflurstücke: | Verfahrensflurstücke |
Aktuelles: | 3. Änderungsanordnung und Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte; Erarbeitung des Zusammenlegungsplanes |
Verfahrensziele
Das Verfahren wird angeordnet, um notwendige Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu ermöglichen. Hierdurch sollen die Voraussetzungen geschaffen werden, eine konzeptionelle Entwicklung sowohl des „Grünen Bandes“ und in der Kernzone des Naturschutzgebietes „Ohre-Drömling“, NSG0387, in der Hand eines bzw. weniger Eigentümer zu ermöglichen. Daneben sollen die Voraussetzungen zur Umsetzung naturschutzfachlicher Kompensationsverpflichtungen geschaffen werden. Das beschleunigte Zusammenlegungsverfahren verfolgt das Ziel, durch Zusammenlegung einzelner Flurstücke Flächeneinheiten zu schaffen, die es ermöglichen, die naturschutzfachlichen Ziele unter Berücksichtigung der eigentumsrechtlichen Ansprüche und Erwartungen möglichst umfassend umsetzten zu können. Die tatsächliche Umsetzung naturschutzfachlicher Ziele bleibt den Eigentümern vorbehalten.
In Vorbereitung | erledigt |
Anordnung | erledigt |
Wertermittlung der Grundstücke | erledigt |
Planwunschtermin | erledigt |
vorläufige Besitzeinweisung | erledigt |
Zusammenlegungsplan | erledigt |
Ausführungsanordnung | erledigt |
Berichtigung der öffentlichen Bücher | geplant |
Abgeschlossen durch Schlussfeststellung | geplant |
Ihre Ansprechpartner im Amt
folgt
Hinweis: Die hier getroffenen Aussagen dienen ausschließlich der Information. Sie sind nicht rechtsverbindlich im Sinne des Gesetzgebers, ersetzen keine nach dem Gesetz vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen und setzten keine Fristen in Kraft.