Menu
menu

Bodenordnungsverfahren Derenburg (Verf. Nr.: HZ0014)

STAND DER INFORMATIONEN:  27.01.2025

Verfahrensart:   

Bodenordnungsverfahren nach § 56 Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG)

Verfahrensfläche:

2392 ha

Landkreis:   

Harz

Beteiligte Gemeinden:                         

Danstedt, Derenburg, Langenstein, Mahndorf, Ströbeck 

Gebietskarte:                                         

Diese Information, können Sie bei den unten angegebenen Ansprechpartner-in abrufen.

Verfahrensflurstücke:                        

Diese Information, können Sie bei den unten angegebenen Ansprechpartner-in abrufen.

Aktuelles:                                                

 

Verfahrensziele:
Das Grundanliegen dieses Verfahrens ist die Vernetzung der Instrumente Flächenmanagement und Dorfentwicklung inklusive der Flurneuordnung. Es werden die Voraussetzungen für eine integrierte ländliche Entwicklung geschaffen.
Maßnahmen des Planungsmanagements, Grunderwerb und Ordnungsmaßnahmen,
Anlagen für technische Infrastruktur, Grünflächen und Immissionsschutz sowie soziale Infrastrukturmaßnahmen können verwirklicht werden.

Verfahrensstand:

Anordnung

erledigt

Wahl des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft (TG)

erledigt

Wertermittlung der Grundstücke

erledigt

Wege – und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan
(Plan nach § 41 FlurbG)

erledigt

Planwunschtermine

in Bearbeitung

Vorläufige Besitzeinweisung

geplant

Bodenordnungsplan

geplant

Ausführungsanordnung

geplant

Berichtigung der öffentlichen Bücher

geplant

Schlussfeststellung

geplant

Ihre Ansprechpartner im Amt
Herr Effenberger (Sachgebietsleiter 12)
Telefon: +49 3941 671- 350
Email: frank.effenberger(at)alff.sachsen-anhalt.de

Frau Günther  (Sachbearbeiterin SG 12)
Telefon: +49 3941 671-315
Email: ulrike.guenther(at)alff.sachsen-anhalt.de

Vorstand der Teilnehmergemeinschaft
Vorsitzende der TG: Ute Scheller
Anschrift:  Kirchstraße 9, 38855 Wernigerode OT Silstedt

Hinweis
Die hier getroffenen Aussagen dienen ausschließlich der Information. Sie sind nicht rechtsverbindlich im Sinne des Gesetzgebers, ersetzen keine nach dem Gesetz vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen und setzten keine Fristen in Kraft.