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Bodenordnungsverfahren Huy-Mitte – Feldlage (Verf. Nr.: HZ 0035)

STAND DER INFORMATIONEN:  29.09.2022

Verfahrensart:

Bodenordnungsverfahren nach § 56 Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG)

Verfahrensfläche:

ca. 1.866 ha

Landkreis:

Harz

Gemeinde

Gemeinde Huy

beteiligte Gemarkungen:

Anderbeck, Huy-Neinstedt, Vogelsdorf (tlw. auch Pabstorf, Dedeleben, Dingelstedt, Badersleben, Rohrsheim)

Gebietskarte:

Diese Information, können Sie bei den unten angegebenen Ansprechpartner-in abrufen.

Verfahrensflurstücke:

Diese Information, können Sie bei den unten angegebenen Ansprechpartner-in abrufen.

Aktuelles:

Ausführungsanordnung für das Bodenordnungsverfahren
Ausbau von  Wirtschaftswegen, Aufstellung des Bodenordnungsplanes

Verfahrensziele
Ausbau der Wirtschaftswege mit dem Ziel Verbesserung der inneren Erschließung, Entlastung der Ortslage, Verbindung mit den angrenzenden Ortsteilen der Gemeinde Huy,
Nachhaltige eigentumsrechtliche Sicherung der Bewirtschaftungsstrukturen,
Neuordnung der Eigentumsverhältnisse
Ortsentwicklung und Hochwasserschutz
Lösung von Nutzungskonflikten
Aufwertung der Landschaft durch gestalterische Maßnahmen.

Verfahrensstand 

In Vorbereitung

erledigt

Anordnung

erledigt

Wahl des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft (TG)

erledigt

Wertermittlung der Grundstücke

erledigt

Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan
(Plan nach § 41 FlurbG)

erledigt

Planwunschtermin

erledigt

vorläufige Besitzeinweisung

geplant

Bodenordnungsplan

erledigt

Ausführungsanordnung

geplant

Nachtrag zum Bodenordnungsplan

in Bearbeitung

Berichtigung der öffentlichen Bücher

geplant

Abgeschlossen durch Schlussfeststellung

geplant

Ihre Ansprechpartner im Amt
folgt
Telefon: +49 3941 671-
Email:

Frau Günther (Sachbearbeiterin)
Telefon: +49 3941 671-315
Email: ulrike.guenther(at)alff.sachsen-anhalt.de

Vorstand der Teilnehmergemeinschaft
Vorsitzender :     Falk Emmelmann
Anschrift:            Bahnhofstraße 24, 38836 Huy OT Anderbeck

Hinweis
Die hier getroffenen Aussagen dienen ausschließlich der Information. Sie sind nicht rechtsverbindlich im Sinne des Gesetzgebers, ersetzen keine nach dem Gesetz vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen und setzten keine Fristen in Kraft.