Bodenordnungsverfahren Huy-Mitte – Feldlage (Verf. Nr.: HZ 0035)
STAND DER INFORMATIONEN: 29.09.2022
Verfahrensart: | Bodenordnungsverfahren nach § 56 Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG) |
Verfahrensfläche: | ca. 1.866 ha |
Landkreis: | Harz |
Gemeinde | Gemeinde Huy |
beteiligte Gemarkungen: | Anderbeck, Huy-Neinstedt, Vogelsdorf (tlw. auch Pabstorf, Dedeleben, Dingelstedt, Badersleben, Rohrsheim) |
Gebietskarte: | Diese Information, können Sie bei den unten angegebenen Ansprechpartner-in abrufen. |
Verfahrensflurstücke: | Diese Information, können Sie bei den unten angegebenen Ansprechpartner-in abrufen. |
Aktuelles: | Ausführungsanordnung für das Bodenordnungsverfahren |
Verfahrensziele
Ausbau der Wirtschaftswege mit dem Ziel Verbesserung der inneren Erschließung, Entlastung der Ortslage, Verbindung mit den angrenzenden Ortsteilen der Gemeinde Huy,
Nachhaltige eigentumsrechtliche Sicherung der Bewirtschaftungsstrukturen,
Neuordnung der Eigentumsverhältnisse
Ortsentwicklung und Hochwasserschutz
Lösung von Nutzungskonflikten
Aufwertung der Landschaft durch gestalterische Maßnahmen.
Verfahrensstand
In Vorbereitung | erledigt |
Anordnung | erledigt |
Wahl des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft (TG) | erledigt |
Wertermittlung der Grundstücke | erledigt |
Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan | erledigt |
Planwunschtermin | erledigt |
vorläufige Besitzeinweisung | geplant |
Bodenordnungsplan | erledigt |
Ausführungsanordnung | geplant |
in Bearbeitung | |
Berichtigung der öffentlichen Bücher | geplant |
Abgeschlossen durch Schlussfeststellung | geplant |
Ihre Ansprechpartner im Amt
folgt
Telefon: +49 3941 671-
Email:
Frau Günther (Sachbearbeiterin)
Telefon: +49 3941 671-315
Email: ulrike.guenther(at)alff.sachsen-anhalt.de
Vorstand der Teilnehmergemeinschaft
Vorsitzender : Falk Emmelmann
Anschrift: Bahnhofstraße 24, 38836 Huy OT Anderbeck
Hinweis
Die hier getroffenen Aussagen dienen ausschließlich der Information. Sie sind nicht rechtsverbindlich im Sinne des Gesetzgebers, ersetzen keine nach dem Gesetz vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen und setzten keine Fristen in Kraft.