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Bodenordnungsverfahren Pabstorf – Feldlage (Verf. Nr.: HZ 0076)

STAND DER INFORMATIONEN:  03.08.2023

Verfahrensart:

Bodenordnungsverfahren nach § 56 Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG)

Verfahrensfläche:

ca. 2.040 ha

Landkreis:

Harz

Gemeinde

Gemeinde Huy

beteiligte Gemarkungen:

Pabstorf (sowie Aderstedt und Eilsdorf geringfügig)

Gebietskarte:

Diese Information, können Sie bei den unten angegebenen Ansprechpartner-in abrufen.

Verfahrensflurstücke:

Diese Information, können Sie bei den unten angegebenen Ansprechpartner-in abrufen.

Aktuelles:

Durchführung Planwunschtermin 

Verfahrensziele
Ausbau der Wirtschaftswege mit dem Ziel Verbesserung der inneren Erschließung, Entlastung der Ortslage, Verbindung mit den angrenzenden Ortsteilen der Gemeinde Huy,
Neuordnung der Eigentumsverhältnisse,
Förderung und Entwicklung des überregional bedeutsamen Harzvorlandradweges,
Abriss alter Bausubstanz,
Lösung von Nutzungskonflikten
Aufwertung der Landschaft durch gestalterische Maßnahmen.

Verfahrensstand 

In Vorbereitung

erledigt

Anordnung

erledigt

Wahl des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft (TG)

erledigt

Wertermittlung der Grundstücke

erledigt

Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan
(Plan nach § 41 FlurbG)

erledigt

Planwunschtermin

in Bearbeitung

vorläufige Besitzeinweisung

geplant

Bodenordnungsplan

geplant

Ausführungsanordnung

geplant

Nachtrag zum Bodenordnungsplan

geplant

Berichtigung der öffentlichen Bücher

geplant

Abgeschlossen durch Schlussfeststellung

geplant

Ihre Ansprechpartner im Amt
Herr Schulze (Sachgebietsleiter)
Telefon: +49 3941 671-350
Email: danny.schulze(at)alff.mule.sachsen-anhalt.de

Herr Bock (Sachbearbeiter)
Telefon: +49 3941 671-332
Email: frank.bock(at)alff.mule.sachsen-anhalt.de

Vorstand der Teilnehmergemeinschaft
Vorsitzender :      Dr. Hans Georg Brunn
Anschrift:             Buchberg 46, 38836 Pabstorf

Hinweis
Die hier getroffenen Aussagen dienen ausschließlich der Information. Sie sind nicht rechtsverbindlich im Sinne des Gesetzgebers, ersetzen keine nach dem Gesetz vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen und setzten keine Fristen in Kraft.