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Flurbereinigungsverfahren Börnecke (Verf. Nr.: HZ 0079)

STAND DER INFORMATIONEN:  22.04.2021

Verfahrensart:

Flurbereinigungsverfahren nach § 86 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)

Verfahrensfläche:

ca. 792 ha

Landkreis:

Harz

Gemeinde

Stadt Blankenburg

beteiligte Gemarkungen:

Börnecke, Langenstein, Blankenburg

Gebietskarte:

Diese Information können Sie bei den unten angegebenen Ansprechpartnern abrufen.

Verfahrensflurstücke:

Diese Information können Sie bei den unten angegebenen Ansprechpartnern abrufen.

Aktuelles:

Wegeausbau

Verfahrensziele
Das Verfahren ergänzt die Flurbereinigung Vorharz Mitte 4, jedoch ohne Ziele nach § 87 FlurbG

Verbesserung der agrarstrukturellen Infrastruktur,

Weiterentwicklung touristischer Wege im Vorharzgebiet zwischen Halberstadt/Langenstein und Blankenburg in Verbindung mit

Maßnahmen der Erholung und der Freizeit,

Entlastung der Ortslage vom landwirtschaftlichen Verkehr, sowie

ILEK Region Harz, hier Leitprojekt 8 zum Handlungsschwerpunkt III, Raumübergreifende Mobilitätsstrategien und Vernetzung der Wegesysteme für touristische und Alltagsnutzung im Rahmen des räumlichen Schwerpunktes 5.4.3 (Ländliche Räume mit relativ günstigen Produktionsbedingungen für die Landwirtschaft und/oder Potentialen im Tourismus) – z.B. „Wege Deutscher Kaiser und Könige des Mittelalters im Harz

Verfahrensstand

In Vorbereitung

erledigt

Anordnung

erledigt

Wahl des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft (TG)

erledigt

Wertermittlung der Grundstücke

geplant

Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan
(Plan nach § 41 FlurbG)

erledigt

Planwunschtermin

geplant

vorläufige Besitzeinweisung

geplant

Flurbereinigungsplan

geplant

Ausführungsanordnung

geplant

Nachtrag zum Flurbereinigungsplan

geplant

Berichtigung der öffentlichen Bücher

geplant

Abgeschlossen durch Schlussfeststellung

geplant

Ihre Ansprechpartner im Amt
Frau Zwierzina (Sachgebietsleiterin)
Telefon: +49 3941 671-130
Email: Anke.Zwierzina(at)alff.sachsen-anhalt.de                    

Hinweis
Die hier getroffenen Aussagen dienen ausschließlich der Information. Sie sind nicht rechtsverbindlich im Sinne des Gesetzgebers, ersetzen keine nach dem Gesetz vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen und setzten keine Fristen in Kraft.