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Flurbereinigungsverfahren Lüttgenrode (Verf. Nr.: HZ 0091)

STAND DER INFORMATIONEN:  03.08.2023

Verfahrensart:

Flurbereinigungsverfahren nach § 86 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)

Verfahrensfläche:

ca. 1.054 ha

Landkreis:

Harz

Gemeinde

Stadt Osterwieck

beteiligte Gemarkungen:

Lüttgenrode (tlw.), Wülperode (tlw.), Stötterlingen (tlw.), Osterwieck (tlw.)

Gebietskarte:

Diese Information, können Sie bei den unten angegebenen Ansprechpartner-in abrufen.

Verfahrensflurstücke:

Diese Information, können Sie bei den unten angegebenen Ansprechpartner-in abrufen.

Aktuelles:

Planwunschtermin

Verfahrensziele
Verbesserung der ländlichen Infrastruktur,
Nachhaltige eigentumsrechtliche Sicherung der Bewirtschaftungsstrukturen,
Ortsentwicklung durch Regulierung der Eigentumsverhältnisse,
Entwicklung und Sicherung des „Grünen Bandes“
Lösung von Nutzungskonflikten,
Gewässerentwicklung im Sinne der Wasserrahmenrichtlinie
Leaderkonzept „Rund um den Huy“, unterstützende Maßnahme zum Leitprojekt 9, Stärkung der
Harzvorlandregion als Tourismusregion, hier weitere Erlebbarmachung und Ausgestaltung
verschiedener länderübergreifender Themenrouten

Verfahrensstand

In Vorbereitung erledigt

Anordnung

erledigt

Wahl des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft (TG)

erledigt

Wertermittlung der Grundstücke

erledigt

Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan
(Plan nach § 41 FlurbG)

erledigt

Planwunschtermin

in Bearbeitung

vorläufige Besitzeinweisung

geplant

Flurbereinigungsplan

geplant

Ausführungsanordnung

geplant

Nachtrag zum Flurbereinigungsplan

geplant

Berichtigung der öffentlichen Bücher

geplant

Abgeschlossen durch Schlussfeststellung

geplant

Ihre Ansprechpartner im Amt
folgt
Telefon: +49 3941 671-
Email:

Herr Bock (Sachbearbeiter)
Telefon: +49 3941 671-332
Email: frank.bock(at)alff.sachsen-anhalt.de

Vorstand der Teilnehmergemeinschaft
Vorsitzender: Reinhold Freudenberg, Osterwieck OT Lüttgenrode                        

Hinweis
Die hier getroffenen Aussagen dienen ausschließlich der Information. Sie sind nicht rechtsverbindlich im Sinne des Gesetzgebers, ersetzen keine nach dem Gesetz vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen und setzten keine Fristen in Kraft.