Flurbereinigungsverfahren Lüttgenrode (Verf. Nr.: HZ 0091)
STAND DER INFORMATIONEN: 03.08.2023
Verfahrensart: | Flurbereinigungsverfahren nach § 86 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) |
Verfahrensfläche: | ca. 1.054 ha |
Landkreis: | Harz |
Gemeinde | Stadt Osterwieck |
beteiligte Gemarkungen: | Lüttgenrode (tlw.), Wülperode (tlw.), Stötterlingen (tlw.), Osterwieck (tlw.) |
Gebietskarte: | Diese Information, können Sie bei den unten angegebenen Ansprechpartner-in abrufen. |
Verfahrensflurstücke: | Diese Information, können Sie bei den unten angegebenen Ansprechpartner-in abrufen. |
Aktuelles: | Planwunschtermin |
Verfahrensziele
Verbesserung der ländlichen Infrastruktur,
Nachhaltige eigentumsrechtliche Sicherung der Bewirtschaftungsstrukturen,
Ortsentwicklung durch Regulierung der Eigentumsverhältnisse,
Entwicklung und Sicherung des „Grünen Bandes“
Lösung von Nutzungskonflikten,
Gewässerentwicklung im Sinne der Wasserrahmenrichtlinie
Leaderkonzept „Rund um den Huy“, unterstützende Maßnahme zum Leitprojekt 9, Stärkung der
Harzvorlandregion als Tourismusregion, hier weitere Erlebbarmachung und Ausgestaltung
verschiedener länderübergreifender Themenrouten
Verfahrensstand
In Vorbereitung | erledigt |
Anordnung | erledigt |
Wahl des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft (TG) | erledigt |
Wertermittlung der Grundstücke | erledigt |
Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan | erledigt |
Planwunschtermin | in Bearbeitung |
vorläufige Besitzeinweisung | geplant |
Flurbereinigungsplan | geplant |
Ausführungsanordnung | geplant |
Nachtrag zum Flurbereinigungsplan | geplant |
Berichtigung der öffentlichen Bücher | geplant |
Abgeschlossen durch Schlussfeststellung | geplant |
Ihre Ansprechpartner im Amt
folgt
Telefon: +49 3941 671-
Email:
Herr Bock (Sachbearbeiter)
Telefon: +49 3941 671-332
Email: frank.bock(at)alff.sachsen-anhalt.de
Vorstand der Teilnehmergemeinschaft
Vorsitzender: Reinhold Freudenberg, Osterwieck OT Lüttgenrode
Hinweis
Die hier getroffenen Aussagen dienen ausschließlich der Information. Sie sind nicht rechtsverbindlich im Sinne des Gesetzgebers, ersetzen keine nach dem Gesetz vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen und setzten keine Fristen in Kraft.