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Vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren Silstedt (Verf. Nr.: Heudeber HZ0078)

STAND DER INFORMATIONEN:  27.01.2025

Verfahrensart:                                          

Flurbereinigungsverfahren nach § 86 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)

Verfahrensfläche:                                  

1378 ha

Landkreis:                                              

Harz

Beteiligte Gemeinden:                        

Danstedt, Derenburg, Heudeber, Minsleben, Reddeber, Silstedt 

Gebietskarte:                                         

Diese Information, können Sie bei den unten angegebenen Ansprechpartner-in abrufen.

Verfahrensflurstücke:                        

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Aktuelles:                                                

 

Verfahrensziele:
Das Verfahren dient dem Ziel der umfänglichen Gewährleistung des Eigentums, der Herstellung der Voraussetzungen für eine vielfältig strukturierte Landwirtschaft zur Verbesserung der Leistungs- und Wettbewerbsbedingungen der landwirtschaftlichen Betriebe und der Entwicklung des ländlichen Raumes.

Verfahrensstand:

Anordnung

erledigt

Wahl des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft (TG)

erledigt

Wertermittlung der Grundstücke

in Bearbeitung

Wege – und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan
(Plan nach § 41 FlurbG)

in Bearbeitung

Planwunschtermine

geplant

Vorläufige Besitzeinweisung

geplant

Bodenordnungsplan

geplant

Ausführungsanordnung

geplant

Berichtigung der öffentlichen Bücher

geplant

Schlussfeststellung

geplant

Ihre Ansprechpartner im Amt
Herr Effenberger (Sachgebietsleiter 12)
Telefon: +49 3941 671- 350
Email: frank.effenberger(at)alff.sachsen-anhalt.de

Frau Günther (Sachbearbeiterin SG12)
Telefon: +49 3941 671-315
Email: ulrike.guenther(at)alff.sachsen-anhalt.de

Vorstand der Teilnehmergemeinschaft
Vorsitzender der TG: Joachim Becker
Anschrift:  Hauptstraße 18 OT Drübeck, 38871 Ilsenburg
Telefon: +49 171 2158676

Sonstige Mitglieder: Ute Scheller, Karl-Heinz Mänz

Hinweis
Die hier getroffenen Aussagen dienen ausschließlich der Information. Sie sind nicht rechtsverbindlich im Sinne des Gesetzgebers, ersetzen keine nach dem Gesetz vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen und setzten keine Fristen in Kraft.