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Flurbereinigungsverfahren Köthen, B6n KO4056

Allgemeines

Aktenzeichen 611-17 KO4056  
Status in Bearbeitung SG 13, Herr Kueßner
Verfahrensart Unternehmensflurbereinigung nach § 87 FlurbG  
Unternehmensträger Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Land Sachsen-Anhalt, Landesstraßenbaubehörde Sachsen-Anhalt (LSBB)  
Landkreis Anhalt-Bitterfeld  
Gemeinde Köthen  
Gemarkungen Baasdorf, Großbadegast, Köthen, Wülknitz  
Größe ca. 800 ha aktuelle Gebietskarte
Anzahl Flurstücke (Grundbücher) 507 (142)  

Anordnung

Anordnung
Termin nach § 5 (1) FlurbG31.05.2006
Anordnung20.11.2006Beschluss mit Flurstücksverzeichnis und Gebietskarte 
Vorstandswahl27.09.2007
Vorsitzender des Vorstandes der TG
Beitritt zum VTG24.04.2009

Wertermittlung

Wertermittlung
Beginn02/2010
Auslegung08. - 22.11.2010
Anhörungstermin23.11.2010
Feststellung20.12.2010Beschluss

Flächenentzug

Flächenentzug
Vorläufige Anordnung18.10.2010Beschluss mit Flurstücksverzeichnis
Stichtag Besitzentzug gemäß Vorläufiger Anordnung01.01.2011
Vorläufige Anordnung12.06.2013Beschluss
Stichtag Besitzentzug gemäß Vorläufiger Anordnung01.09.2013
Vorläufige Anordnung12.02.2016Beschluss
Stichtag Besitzentzug gemäß Vorläufiger Anordnung04.04.2016

Neugestaltung

Neugestaltung
Genehmigung Neugestaltungsgrundsätze07.07.2015
Genehmigung Plan nach § 41 FlurbGkeine Angaben
Ausbaukeine Angaben

Flurbereinigungsplan

Flurbereinigungsplan
Planwunschterminkeine Angaben
Vorläufige Besitzeinweisungkeine Angaben
Genehmigung Flurbereinigungsplankeine Angaben
Ausführungsanordnungkeine Angaben
Eintritt des neuen Rechtszustandeskeine Angaben

Vermessung

Vermessung
Feststellung Verfahrensgrenzekeine Angaben
Blockvermessungkeine Angaben
Übertragung Landabfindungkeine Angaben

Abschluss

Abschluss
Ersuchen Grundbuchberichtigungkeine Angaben
Ersuchen Katasterberichtigungkeine Angaben
Schlussfeststellungkeine Angaben

Informationen

Information

Die Veröffentlichung von Daten, Karten und Beschlüssen im Internet dient ausschließlich der Information. Sie ist nicht rechtsverbindlich im Sinne des Gesetzgebers. Das heißt, es werden hierdurch keine Fristen in Kraft gesetzt und keine Rechtsbehelfe und Rechtsmittel begründet.
Die Veröffentlichung ersetzt keine nach dem Gesetz vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen.