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Flurbereinigungsverfahren Seeländereien Gatersleben/Frose (Verf. Nr.: ASL 133)

STAND DER INFORMATIONEN:  15.02.2021

Verfahrensart:                                          

Flurbereinigungsverfahren nach §86 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)

Verfahrensfläche:                                  

1.432 ha

Landkreis:                                               

Salzlandkreis

Beteiligte Gemeinden:                        

Stadt Seeland (Gatersleben, Frose, Nachterstedt)

Gebietskarte:                                         

Diese Information, können Sie bei den unten angegebenen Ansprechpartner-in abrufen.

Verfahrensflurstücke:                        

 

Aktuelles:                                                

 

 Verfahrensziele:
- Herstellung der Verkehrsfähigkeit der LMBV - eigenen Flächen
- Maßnahmen der Landentwicklung (Agrarstrukturverbesserung,
  naturnahe Entwicklung von Gewässern, Naturschutz, Landschaftspflege)
- Auflösung von Landnutzungskonflikten
- Schaffung gemeinschaftlicher Anlagen
- Anpassung des Wege- und Gewässernetzes
- Neuordnung der Eigentumsverhältnisse nach dem 8. Abschnitt des LwAnpG
- Herstellung zweckmäßiger Katasterverhältnisse

Verfahrensstand:

Anordnung

erledigt

Wahl des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft (TG)

erledigt

Wertermittlung der Grundstücke

erledigt

Wege – und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan
(Plan nach § 41 FlurbG)

erledigt

Planwunschtermine

erledigt

Vorläufige Besitzeinweisung

erledigt

Bodenordnungsplan

erledigt

Ausführungsanordnung

erledigt

Berichtigung der öffentlichen Bücher

erledigt

Schlussfeststellung

06.12.2019

Ihre Ansprechpartner im Amt:
Herr Spicher (Sachgebietsleiter SG 14)
Telefon: +49 39209 203-141
Email: Jens.Spicher(at)alff.sachsen-anhalt.de

Herr Arnold (Sachbearbeiter SG 14)
Telefon:  +49 39209 203-442
Email: mathias.arnold(at)alff.sachsen-anhalt.de

Vorstand der Teilnehmergemeinschaft
Vorsitzender der TG: Herr Stockmann

Hinweis
Die hier getroffenen Aussagen dienen ausschließlich der Information. Sie sind nicht rechtsverbindlich im Sinne des Gesetzgebers, ersetzen keine nach dem Gesetz vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen und setzten keine Fristen in Kraft.