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Flurbereinigungsverfahren B6n, Großbadegast-Meilendorf, AB2612

Allgemeines

Allgemeines
Aktenzeichen

611-17 AB2612

Statusin BearbeitungSG 14, Herr Lehmann
VerfahrensartUnternehmensflurbereinigung nach § 87 FlurbG
UnternehmensträgerBundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Land Sachsen-Anhalt, Landesstraßenbaubehörde Sachsen-Anhalt (LSBB), Regionalbereich Ost
LandkreisAnhalt-Bitterfeld
GemeindenKöthen, Südliches Anhalt
GemarkungenCosa, Großbadegast, Köthen, Libehna, Meilendorf, Merzin, Reupzig
Größeca. 1.345 haaktuelle Gebietskarte
Anzahl Flurstücke (Grundbücher)782 (303)

Anordnung

Anordnung
Termin nach § 5 FlurbG18.04.2012
Anordnung08.06.2012Beschluss mit Flurstücksverzeichnis und Gebietskarte
1. Änderung31.07.2019Beschluss
2. Änderung09.10.2019Beschluss und Karte
3. Änerung14.09.2021Beschluss und Karte
Vorstandswahl18.12.2012
Vorsitzender des Vorstandes der TGkeine Angabe
Beitritt zum VTGja

Wertermittlung

Wertermittlung
Beginn2012
Auslegung10. - 26.06.2013
Anhörungstermin27.06.2013
Feststellung

31.07.2013

Flächenentzug

Flächenentzug
Vorläufige Anordnung19.11.2021Anordnung und Karte
Stichtag Besitzentzug01.02.2022

Neugestaltung

Neugestaltung
Genehmigung Neugestaltungsgrundsätzekeine Angaben
Genehmigung Plan nach § 41 FlurbGin Bearbeitung
Ausbaukeine Angaben

Flurbereinigungsplan

Flurbereinigungsplan
Planwunschterminkeine Angaben
Vorläufige Besitzeinweisungkeine Angaben
Genehmigung Flurbereinigungsplankeine Angaben
Ausführungsanordnungkeine Angaben
Eintritt des neuen Rechtszustandeskeine Angaben

Vermessung

Vermessung
Feststellung Verfahrensgrenze2013 - 2014
Blockvermessung2015 - 2016
Übertragung Landabfindungkeine Angaben

Abschluss

Abschluss
Ersuchen Grundbuchberichtigungkeine Angaben
Ersuchen Katasterberichtigungkeine Angaben
Schlussfeststellungkeine Angaben

Informationen

Information

Die Veröffentlichung von Daten, Karten und Beschlüssen im Internet dient ausschließlich der Information. Sie ist nicht rechtsverbindlich im Sinne des Gesetzgebers. Das heißt, es werden hierdurch keine Fristen in Kraft gesetzt und keine Rechtsbehelfe und Rechtsmittel begründet.
Die Veröffentlichung ersetzt keine nach dem Gesetz vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen.