Bienenbelegstellenverordnung
Zuständigkeit im Rahmen der Bienenbelegstellenverordnung
Das Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Mitte ist für die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen gemäß § 19 Abs. 3 Satz 1 und 3 und Abs. 4 des Landwirtschaftsgesetzes Sachsen- Anhalt zuständig.
In Sachsen- Anhalt existieren drei staatlich anerkannte Bienenbelegstellen:
- DE-14-1 Kaiserstein im Landkreis Altmarkkreis Salzwedel, Hansestadt Gardelegen, Gemarkung Letzlingen, Flur 9
- DE-14-2 Hundeluft im Landkreis Wittenberg, Stadt Coswig (Anhalt), Gemarkung Bräsen, Flur 3
- Buckfastbelegstelle Südharz Wippra im Landkreis Mansfeld- Südharz, Stadt Sangerhausen, Gemarkung Wippra, Flur 31
Weiterhin existieren in Sachsen- Anhalt Schutzbezirke um Bienenbelegstellen anderer Bundesländer:
- Bienenbelegstelle Hohenheide des Landes Brandenburg, Landkreis Havelland
- Bienenbelegstelle Birkenmoor des Freistaates Thüringen, Landkreis Nordhausen
Wollen Sie in deren Umkreisen (7,5 Kilometer) Bienenvölker aufstellen, bedarf es einer Genehmigung. Durch den Schutzbereich sollen unerwünschte Kreuzungen oder der Eintrag von Krankheiten vermieden werden. Innerhalb dieser Schutzbezirke ist es verboten, dauerhaft Bienenvölker zu halten, die der festgelegten Zuchtherkunft der Bienenbelegstelle nicht entsprechen. Die Genehmigung zum Aufstellen von Bienenvölkern in Schutzbezirken von Bienenbelegstellen muss beim Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten beantragt werden.
Das Aufstellen von Bienenvölkern in den Schutzbezirken der Bienenbelegstellen ohne vorherige Genehmigung, kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 € geahndet werden.
Die Schutzbezirke entnehmen Sie bitte der Anlage der Bienenbelegstellenverordnung – BBSVO vom 16. Januar 2012 (als Verlinkung mit der VO hinterlegt)
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Rechtsgrundlage
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- Verordnung zur Ausweisung von Schutzbezirken für Bienenbelegstellen
Dateiname: BienbelV_ST_2020.pdf – Dateigröße: 2 MB

