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Flurbereinigungsverfahren B6n, Meilendorf-A9

Allgemeines

Allgemeines
Aktenzeichen 611-17 AB3712  
Status in Bearbeitung SG 13, Frau Galle
Verfahrensart Unternehmensflurbereinigung nach § 87 FlurbG  
Unternehmensträger Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Land Sachsen-Anhalt, Landesstraßenbaubehörde Sachsen-Anhalt (LSBB), Regionalbereich Ost  
Landkreis Anhalt-Bitterfeld  
Gemeinde Südliches Anhalt, Zörbig  
Gemarkungen Cosa, Fraßdorf, Hinsdorf, Meilendorf, Salzfurtkapelle, Zehbitz  
Größe ca. 1.253 ha Gebietskarte
Anzahl Flurstücke (Grundbücher) 576 (287) Flurstücksliste

Anordnung

Anordnung
Termin nach § 5 (1) FlurbG18.04.2012
Anordnung08.06.2012Beschluss
Vorstandswahl27.09.2012
Vorsitzender des Vorstandes der TGHerr Günther Fischer
Beitritt zum VTG18.10.2012

Wertermittlung

Wertermittlung
Beginn2013
Auslegung08.07. - 19.07.2013 sowie 23.07.2013
Anhörungstermin24.07.2013
Feststellung30.07.2013Beschluss

Flächenentzug

Vorläufige Anordnung06.08.2015Anordnung
Stichtag Besitzentzug01.10.2015
Vorläufige Anordnung12.02.2016Anordnung
Stichtag Besitzentzug04.04.2016

Neugestaltung

Genehmigung Neugestaltungsgrundsätze

11.10.2019

Genehmigung Plan nach § 41 FlurbGkeine Angaben
Ausbaukeine Angaben

Flurbereinigungsplan

Flurbereinigungsplan
Planwunschterminkeine Angaben
Vorläufige Besitzeinweisungkeine Angaben
Genehmigung Flurbereinigungsplankeine Angaben
Ausführungsanordnungkeine Angaben
Eintritt des neuen Rechtszustandeskeine Angaben

Vermessung

Vermessung
Feststellung Verfahrensgrenzekeine Angaben
Blockvermessungkeine Angaben
Übertragung Landabfindungkeine Angaben

Abschluss

Abschluss
Ersuchen Grundbuchberichtigungkeine Angaben
Ersuchen Katasterberichtigungkeine Angaben
Schlussfeststellungkeine Angaben

Informationen

Information

Die Veröffentlichung von Daten, Karten und Beschlüssen im Internet dient ausschließlich der Information. Sie ist nicht rechtsverbindlich im Sinne des Gesetzgebers. Das heißt, es werden hierdurch keine Fristen in Kraft gesetzt und keine Rechtsbehelfe und Rechtsmittel begründet.
Die Veröffentlichung ersetzt keine nach dem Gesetz vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen.