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Flurbereinigung Ortsumgehung Brehna, BT1032

Allgemeines

Allgemeines
Aktenzeichen 611/1-​01-BT1032  
Status in Bearbeitung SG 13, Frau Galle
Verfahrensart Unternehmensflurbereinigung nach § 87 FlurbG  
Unternehmensträger Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Land Sachsen-Anhalt, Landesstraßenbaubehörde Sachsen-Anhalt (LSBB)  
Landkreise Anhalt-Bitterfeld, Saalekreis  
Gemeinden Landsberg, Sandersdorf-​Brehna  
Gemarkungen Brehna, Glebitzsch, Landsberg  
Größe 1.116 ha aktuelle Gebietskarte
Anzahl Flurstücke (Grundbücher) 845 (288)  

Anordnung

Anordnung
Termin nach § 5 (1) FlurbG 24.04.2002  
Anordnung 18.03.2002 Beschluss mit Flurstücksverzeichnis und Karte
1. Änderung 07.07.2003 Beschluss mit Flurstücksverzeichnis und Karte
2. Änderung 16.07.2012 Beschluss mit Flurstücksverzeichnis und Karte
3. Änderung 19.02.2013 Beschluss mit Karte
4. Änderung 19.05.2014 Beschluss mit Flurstücksverzeichnis und Karte
Vorstandswahl 10.12.2002  
Vorsitzende/r der Teilnehmergemeinschaft    
Beitritt zum VTG 11.03.2003  

Wertermittlung

Wertermittlung
Beginn2003
Auslegung25.08. - 05.09.2003
Anhörungstermin10.09.2003
Feststellung18.09.2003Beschluss

Flächenentzug

Flächenentzug
Vorläufige Anordnung28.08.2003Anordnung mit Flurstücksverzeichnis
Stichtag Besitzentzug01.10.2003

Neugestaltung

Neugestaltung
Genehmigung Neugestaltungsgrundsätze26.09.2012
Genehmigung Plan nach § 41 FlurbGohne

Flurbereinigungsplan

Flurbereinigungsplan
Planwunschtermin seit Juni 2022  
Vorläufige Besitzeinweisung in Vorbereitung  
Genehmigung Flurbereinigungsplan keine Angaben  
Ausführungsanordnung keine Angaben  
Eintritt des neuen Rechtszustandes keine Angaben  

Vermessung

Vermessung
Feststellung Verfahrensgrenze2005 - 2006
Blockvermessung2006
Übertragung Landabfindungkeine Angaben

Abschluss

Abschluss
Ersuchen Grundbuchberichtigungkeine Angaben
Ersuchen Katasterberichtigungkeine Angaben
Schlussfeststellungkeine Angaben

Informationen

Information

Die Veröffentlichung von Daten, Karten und Beschlüssen im Internet dient ausschließlich der Information. Sie ist nicht rechtsverbindlich im Sinne des Gesetzgebers. Das heißt, es werden hierdurch keine Fristen in Kraft gesetzt und keine Rechtsbehelfe und Rechtsmittel begründet.
Die Veröffentlichung ersetzt keine nach dem Gesetz vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen.