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Bodenordnungsverfahren Ladeburg, JL2039

Allgemeines

Allgemeines
Aktenzeichen 611-​14 JL2039  
Status in Bearbeitung SG 12 / NBS, Herr Schneider
Verfahrensart Bodenordnungsverfahren nach § 56 LwAnpG i.V.m. § 86 FlurbG  
Landkreis Jerichower Land  
Gemeinden Stadt Gommern, Möckern  
Gemarkungen Dannigkow, Gommern, Ladeburg, Leitzkau, Leitzkau-​Nord, Möckern, Vehlitz, Wallwitz  
Größe 2.385 ha aktuelle Gebietskarte
Anzahl Flurstücke (Grundbücher) 1.817 (693) aktuelle Flurstücksliste

Anordnung

Anordnung
Termin nach § 5 (1) FlurbG

11.12.2008

08-09/2019 durch Öffentliche Bekanntmachung 

14.10.2020 (gepl. IV. Änderung)

 

Anordnung 25.02.2009 Beschluss mit Karte
Anordnung zur I. Änderung 15.03.2012  
Anordnung zur II. Änderung 15.07.2015  
Anordnung zur III. Änderung 10.09.2019 Beschluss, Karte und Flurstücksverzeichnis
Anordnung zur IV. Änderung 24.03.2021 Gebietskarte (geplant)
Anordnung zur V. Änderung in Vorbereitung  
Vorstandswahl 29.04.2009  
Vorsitzender des Vorstandes der TG    
Beitritt zum VTG 15.09.2009  

Wertermittlung

Wertermittlung
Beginn10/2019
Auslegungkeine Angaben
Anhörungsterminkeine Angaben
Feststellungkeine Angaben

Neugestaltung

Neugestaltung
Genehmigung Neugestaltungsgrundsätze 13.10.2011  
Genehmigung Plan nach § 41 FlurbG 21.08.2012 Karte
1. Änderung des Planes nach § 41 FlurbG 20.12.2017 Karte (5 MB)
2. Änderung des Planes nach § 41 FlurbG in Bearbeitung  
Ausbau seit 2012  

Bodenordnungsplan

Bodenordnungsplan
Planwunschterminkeine Angaben
Vorläufige Besitzeinweisungkeine Angaben
Genehmigung Bodenordnungsplankeine Angaben
Ausführungsanordnungkeine Angaben
Eintritt des neuen Rechtszustandeskeine Angaben

Vermessung

Vermessung
Feststellung Verfahrensgrenzeseit 2014
Blockvermessungkeine Angaben
Übertragung Landabfindungkeine Angaben

Abschluss

Abschluss
Ersuchen Grundbuchberichtigungkeine Angaben
Ersuchen Katasterberichtigungkeine Angaben
Schlussfeststellungkeine Angaben

Informationen

Information

Die Veröffentlichung von Daten, Karten und Beschlüssen im Internet dient ausschließlich der Information. Sie ist nicht rechtsverbindlich im Sinne des Gesetzgebers. Das heißt, es werden hierdurch keine Fristen in Kraft gesetzt und keine Rechtsbehelfe und Rechtsmittel begründet.
Die Veröffentlichung ersetzt keine nach dem Gesetz vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen.