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Flurbereinigungsverfahren Gommern-Dannigkow, JL5015

Allgemeines

Allgemeines
Aktenzeichen611-17 JL5015
Statusin BearbeitungSG 15, Herr Mende / rmk, Herr Sonne
VerfahrensartUnternehmensflurbereinigung nach § 87 FlurbG
UnternehmensträgerBundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Land Sachsen-Anhalt, Landesstraßenbaubehörde Sachsen-Anhalt (LSBB), Regionalbereich Nord
LandkreisJerichower Land
GemeindeStadt Gommern
GemarkungenDannigkow, Gommern, Karith, Leitzkau, Vehlitz
Größe1.612 haaktuelle Gebietskarte
Anzahl Flurstücke (Grundbücher)1.242 (445)Flurstücksliste

Anordnung

Anordnung
Termin nach § 5 FlurbG30.06.2005
Anordnung01.07.2005Beschluss mit Karte und Flurstücksverzeichnis
1. Änderung03.12.2008Karte
2. Änderung15.03.2012Beschluss mit Karte
3. Änderung15.07.2015Beschluss
Vorstandswahl30.09.2005
Vorsitzender des Vorstandes der TG
Beitritt zum VTGOktober 2010

Wertermittlung

Wertermittlung
Beweissicherung2006
Beginn2011
Auslegung10.04. - 24.04.2012 sowie 09.03.-20.03.2015
Anhörungstermin25.04.2012 sowie 25.03.2015
Feststellung14.06.2012 sowie 28.05.2015Beschluss 2012

Flächenentzug

Flächenentzug
Vorläufige Anordnungkeine Angaben
Stichtag Besitzentzugkeine Angaben

Neugestaltung

Neugestaltung
Genehmigung Neugestaltungsgrundsätze01/2009
Genehmigung Plan nach § 41 FlurbG15.05.2009Karte
1. Änderung des Planes nach § 41 FlurbG21.06.2018
Ausbau2009 - 2013

Flurbereinigungsplan

Flurbereinigungsplan
Planwunschtermin02.2014 - 03.2016
Genehmigung Flurbereinigungsplan25.06.2020
1. Nachtrag zum Flurbereinigungsplan12.08.2022
Ausführungsanordnungkeine Angaben
Eintritt des neuen Rechtszustandeskeine Angaben

Vermessung

Vermessung
Feststellung Verfahrensgrenze2009
Blockvermessung2013
Übertragung Landabfindung2020

Abschluss

Abschluss
Ersuchen Grundbuchberichtigungkeine Angaben
Ersuchen Katasterberichtigungkeine Angaben
Schlussfeststellungkeine Angaben

Informationen

Information

Die Veröffentlichung von Daten, Karten und Beschlüssen im Internet dient ausschließlich der Information. Sie ist nicht rechtsverbindlich im Sinne des Gesetzgebers. Das heißt, es werden hierdurch keine Fristen in Kraft gesetzt und keine Rechtsbehelfe und Rechtsmittel begründet.
Die Veröffentlichung ersetzt keine nach dem Gesetz vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen.