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Flurbereinigungsverfahren Gimritz A14 / A143, SK 0230

Allgemeines

Allgemeines
Aktenzeichen 611-47 SK0230  
Status in Bearbeitung SG 15, Frau Hotho
Verfahrensart Flurbereinigungsverfahren nach §§ 1, 37 und 87  Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)  
Unternehmensträger keine Angaben  
Landkreis Saalekreis  
Gemeinde Wettin-Löbejün  
Gemarkungen Döblitz, Gimritz, Morl, Neutz-Lettwitz, Wallwitz  
Größe 924 ha aktuelle Gebietskarte
Anzahl Flurstücke (Grundbücher) 548 (177)  
Besonderheit Gemäß Verfügung der oberen Flurbereinigungsbehörde vom 28.04.2023, wurde mit sofortiger Wirkung als zuständige Flurbereinigungsbehörde für das Flurbereinigungsverfahren „Gimritz A14/A143“ das Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Anhalt, Kühnauer Straße 161, 06846 Dessau Roßlau, bestimmt.  

Anordnung

Anordnung
Termin nach § 5 (1) FlurbG keine Angaben  
Anordnung 06.06.2016  
Vorstandswahl keine Angaben  
Vorsitzender des Vorstandes der TG keine Angaben  
Beitritt zum VTG keine Angaben  

Wertermittlung

Wertermittlung
Beweissicherung keine Angaben  
Auslegung keine Angaben  
Anhörungstermin keine Angaben  
Feststellung keine Angaben  

Flächenentzug

Flächenentzug
Vorläufige Anordnung keine Angaben
Stichtag Besitzentzugkeine Angaben

Neugestaltung

Neugestaltung
Genehmigung Neugestaltungsgrundsätzekeine Angaben
Genehmigung Plan nach § 41 FlurbGkeine Angaben
Ausbaukeine Angaben

Flurbereinigungsplan

Flurbereinigungsplan
Planwunschterminkeine Angaben
Genehmigung Flurbereinigungsplankeine Angaben
Ausführungsanordnungkeine Angaben
Eintritt des neuen Rechtszustandeskeine Angaben

Vermessung

Vermessung
Feststellung Verfahrensgrenze keine Angaben  
Blockvermessung keine Angaben  
Übertragung Landabfindung keine Angaben  

Abschluss

Abschluss
Ersuchen Grundbuchberichtigungkeine Angaben
Ersuchen Katasterberichtigungkeine Angaben
Schlussfeststellungkeine Angaben

Informationen

Information

Die Veröffentlichung von Daten, Karten und Beschlüssen im Internet dient ausschließlich der Information. Sie ist nicht rechtsverbindlich im Sinne des Gesetzgebers. Das heißt, es werden hierdurch keine Fristen in Kraft gesetzt und keine Rechtsbehelfe und Rechtsmittel begründet.
Die Veröffentlichung ersetzt keine nach dem Gesetz vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen.