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Bodenordnungsverfahren Düben, Feldlage

Allgemeines

Allgemeines
Aktenzeichen 611/2-02-AZ5818  
Status in Bearbeitung SG 13, Frau Galle/ NBS-Landentwicklung GmbH, Frau Schüler
Verfahrensart Bodenordnungsverfahren nach § 56 LwAnpG  
Landkreis Wittenberg  
Gemeinde Coswig  
Gemarkungen Buko, Düben, Kieken, Zieko  
Größe 1.044 ha Gebietskarte
Anzahl Flurstücke (Grundbücher) 409 (246) Flurstücksliste

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Anordnung

Anordnung
Termin nach § 5 FlurbG08.01.1997
Anordnung16.09.1998Beschluss mit Karte
Anordnung zur I. Änderung20.06.2003Beschluss
Anordnung zur II. Änderung24.11.2011Beschluss
Anordnung zur III. Änderung14.08.2013Beschluss
Anordnung zur IV. Änderung24.06.2014Beschluss mit Karte
Anordnung zur V. Änderung24.01.2019Beschluss mit Karte
Anordnung zur V. Änderung24.09.2020Beschluss mit Karte
Vorstandswahl18.05.1999
Vorsitzende des Vorstandes der TG
Beitritt zum VTG20.10.1999

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Wertermittlung

Wertermittlung
Beginn2012
Auslegung13.05. - 28.05.2013
Anhörungstermin23.05.2013
Feststellung22.10.2015mit Bodenordnungsplan

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Neugestaltung

Neugestaltung
Genehmigung Plan nach § 41 FlurbG30.06.2000
1. Änderung des Planes nach § 41 FlurbG20.08.2003
Ausbau2003 - 2007

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Bodenordnungsplan

Bodenordnungsplan
PlanwunschterminMai - Oktober 2013
Genehmigung Bodenordnungsplan14.09.2015
1. Nachtrag zum Bodenordnungsplan10.08.2017
vorzeitige Ausführungsanordnung09.05.2018Anordnung
Eintritt des neuen Rechtszustandes23.05.2018

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Vermessung

Vermessung
Feststellung Verfahrensgrenze2002
Blockvermessung2013
Übertragung Landabfindung2015

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Abschluss

Abschluss
Ersuchen Grundbuchberichtigung14.07.2020
Ersuchen Katasterberichtigung08.10.2020
Schlussfeststellungkeine Angaben

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Galerie

Hier können Sie sich Bilder aus dem Verfahrensgebiet ansehen.

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Informationen

Information

Die Veröffentlichung von Daten, Karten und Beschlüssen im Internet dient ausschließlich der Information. Sie ist nicht rechtsverbindlich im Sinne des Gesetzgebers. Das heißt, es werden hierdurch keine Fristen in Kraft gesetzt und keine Rechtsbehelfe und Rechtsmittel begründet.
Die Veröffentlichung ersetzt keine nach dem Gesetz vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen.