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Bodenordnungsverfahren Düben, Feldlage

Das Flurbereinigungsverfahren ist abgeschlossen. Die nachfolgenden Inhalte sind rein informativ. 

Allgemeines

Allgemeines
Aktenzeichen 611/2-02-AZ5818  
Status HISTORISCH SG 13, Frau Galle / NBS-Landentwicklung GmbH, Frau Schüler
Verfahrensart Bodenordnungsverfahren nach § 56 LwAnpG  
Landkreis Wittenberg  
Gemeinde Coswig  
Gemarkungen Buko, Düben, Kieken, Zieko  
Größe 1.044 ha Gebietskarte
Anzahl Flurstücke (Grundbücher) 409 (246) Flurstücksliste

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Anordnung

Anordnung
Termin nach § 5 FlurbG 08.01.1997  
Anordnung 16.09.1998 Beschluss mit Karte
Anordnung zur I. Änderung 20.06.2003 Beschluss
Anordnung zur II. Änderung 24.11.2011 Beschluss
Anordnung zur III. Änderung 14.08.2013 Beschluss
Anordnung zur IV. Änderung 24.06.2014 Beschluss mit Karte
Anordnung zur V. Änderung 24.01.2019 Beschluss mit Karte
Anordnung zur V. Änderung 24.09.2020 Beschluss mit Karte
Vorstandswahl 18.05.1999  
Vorsitzende/r des Vorstandes der TG keine Angaben  
Beitritt zum VTG 20.10.1999  

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Wertermittlung

Wertermittlung
Beginn2012
Auslegung13.05. - 28.05.2013
Anhörungstermin23.05.2013
Feststellung22.10.2015mit Bodenordnungsplan

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Neugestaltung

Neugestaltung
Genehmigung Plan nach § 41 FlurbG30.06.2000
1. Änderung des Planes nach § 41 FlurbG20.08.2003
Ausbau2003 - 2007

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Bodenordnungsplan

Bodenordnungsplan
PlanwunschterminMai - Oktober 2013
Genehmigung Bodenordnungsplan14.09.2015
1. Nachtrag zum Bodenordnungsplan10.08.2017
vorzeitige Ausführungsanordnung09.05.2018Anordnung
Eintritt des neuen Rechtszustandes23.05.2018

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Vermessung

Vermessung
Feststellung Verfahrensgrenze2002
Blockvermessung2013
Übertragung Landabfindung2015

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Abschluss

Abschluss
Ersuchen Grundbuchberichtigung 14.07.2020  
Ersuchen Katasterberichtigung 08.10.2020  
Schlussfeststellung 18.02.2026 Beschluss

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Galerie

Hier können Sie sich Bilder aus dem Verfahrensgebiet ansehen.

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Informationen

Information

Die Veröffentlichung von Daten, Karten und Beschlüssen im Internet dient ausschließlich der Information. Sie ist nicht rechtsverbindlich im Sinne des Gesetzgebers. Das heißt, es werden hierdurch keine Fristen in Kraft gesetzt und keine Rechtsbehelfe und Rechtsmittel begründet.
Die Veröffentlichung ersetzt keine nach dem Gesetz vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen.