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Flurbereinigungsverfahren Ortsumgehung Eutzsch, WB4018

Allgemeines

Allgemeines
Aktenzeichen 611-17 WB4018  
Status in Bearbeitung SG 14
Verfahrensart Unternehmensflurbereinigung nach § 87 FlurbG  
Unternehmensträger Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Land Sachsen-Anhalt, Landesstraßenbaubehörde Sachsen-Anhalt (LSBB), Regionalbereich Ost  
Landkreis Wittenberg  
Gemeinde Stadt Kemberg  
Gemarkungen Eutzsch, Kemberg, Pratau, Rackith  
Größe 594 ha aktuelle Gebietskarte
Anzahl Flurstücke (Grundbücher) 561 / 173  

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Anordnung

Anordnung
Termin nach § 5 (1) FlurbG08.12.2011
Anordnung08.05.2012

Beschluss und
Gebietskarte

1. Änderung21.02.2017

Beschluss und Gebietskarte

2. Änderung21.04.2022Beschluss und Gebietskarte
Vorstandswahl13.03.2013
Vorsitzender des Vorstandes der TGHerr G. Sehmisch
Beitritt zum VTG01.10.2013

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Wertermittlung

Wertermittlung
Auslegung16.07. - 31.07.2014
Anhörungstermin31.07.2014
Feststellung01.10.2014Beschluss

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Flächenentzug

Flächenentzug
Vorläufige Anordnung09.11.2015Anordnung
Stichtag Besitzentzug01.01.2016
Änderungsanordnung13.08.2020Anordnung, Flurstücksliste, Gebietskarte 1 und Gebietskarte 2
Stichtag Änderungsanordnung01.08.2020

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Neugestaltung

Neugestaltung
Genehmigung Neugestaltungsgrundsätzekeine Angaben
Genehmigung Plan nach § 41 FlurbGkeine Angaben
Ausbaukeine Angaben

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Flurbereinigungsplan

Flurbereinigungsplan
Planwunschterminkeine Angaben
Genehmigung Flurbereinigungsplankeine Angaben
Ausführungsanordnungkeine Angaben
Eintritt des neuen Rechtszustandeskeine Angaben

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Vermessung

Vermessung
Feststellung Verfahrensgrenzekeine Angaben
Blockvermessungkeine Angaben
Übertragung Landabfindungkeine Angaben

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Abschluss

Abschluss
Ersuchen Grundbuchberichtigungkeine Angaben
Ersuchen Katasterberichtigungkeine Angaben
Schlussfeststellungkeine Angaben

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Informationen

Information

Die Veröffentlichung von Daten, Karten und Beschlüssen im Internet dient ausschließlich der Information. Sie ist nicht rechtsverbindlich im Sinne des Gesetzgebers. Das heißt, es werden hierdurch keine Fristen in Kraft gesetzt und keine Rechtsbehelfe und Rechtsmittel begründet.
Die Veröffentlichung ersetzt keine nach dem Gesetz vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen.