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Flurbereinigungsverfahren OU Güsten/Ilberstedt B6n, BB2016

Allgemeines

Allgemeines
Aktenzeichen611-17 BB2016
Statusin BearbeitungSG 14, Herr Lehmann
VerfahrensartUnternehmensflurbereinigung nach § 87 FlurbG
UnternehmensträgerLandesstraßenbaubehörde Sachsen-Anhalt (LSBB), Regionalbereich Ost
LandkreisSalzlandkreis
GemeindenStadt Staßfurt, Verbandsgemeinde Saale-Wipper
GemarkungenGüsten, Ilberstedt, Neundorf, Rathmannsdorf
Größe1.213 haaktuelle Gebietskarte
Anzahl Flurstücke (Grundbücher)1.206 (655)

Anordnung

Anordnung
Termin nach § 5 (1) FlurbG24.08.2006
Anordnung10.11.2006

Beschluss mit Flurstücksverzeichnis Gebietskarte

Überleitungsbeschluss02.08.2007Beschluss
Gebietskarte und Flurstücksverzeichnis
2. Änderung19.05.2010Gebietskarte
3. Änderung31.01.2014

Beschluss mit Karte
Gebietskarte

Vorstandswahl31.05.2007 - erfolglos
Bestellung durch Verwaltungsakt vom 22.06.2007
Vorsitzender des Vorstandes der TGkeine Angaben
Beitritt zum VTG28.01.2008

Wertermittlung

Wertermittlung
Beweissicherung18.09.2007
Auslegungkeine Angaben
Anhörungsterminkeine Angaben
Feststellungkeine Angaben

Flächenentzug

Flächenentzug
Vorläufige Anordnung keine Angaben
Stichtag Besitzentzugkeine Angaben

Neugestaltung

Neugestaltung
Genehmigung Neugestaltungsgrundsätzekeine Angaben
Genehmigung Plan nach § 41 FlurbGkeine Angaben
Ausbaukeine Angaben

Flurbereinigungsplan

Flurbereinigungsplan
Planwunschterminkeine Angaben
Genehmigung Flurbereinigungsplankeine Angaben
Ausführungsanordnungkeine Angaben
Eintritt des neuen Rechtszustandeskeine Angaben

Vermessung

Vermessung
Feststellung Verfahrensgrenze2013 - 2014
Blockvermessung2015 - 2016
Übertragung Landabfindungkeine Angaben

Abschluss

Abschluss
Ersuchen Grundbuchberichtigungkeine Angaben
Ersuchen Katasterberichtigungkeine Angaben
Schlussfeststellungkeine Angaben

Informationen

Information

Die Veröffentlichung von Daten, Karten und Beschlüssen im Internet dient ausschließlich der Information. Sie ist nicht rechtsverbindlich im Sinne des Gesetzgebers. Das heißt, es werden hierdurch keine Fristen in Kraft gesetzt und keine Rechtsbehelfe und Rechtsmittel begründet.
Die Veröffentlichung ersetzt keine nach dem Gesetz vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen.