Flurbereinigung Lüderitz-Forst BAB A14 (Verf. Kennung: SDL 702)
STAND DER INFORMATIONEN: 21.08.2024
Verfahrensart: | Flurbereinigungsverfahren nach § 87 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) |
Verfahrensfläche: | ca. 2.648 ha |
Landkreis: | Börde und Stendal |
Gemeinde | Verbandsgemeinde Elbe-Heide, Einheitsgemeinde Tangerhütte |
beteiligte Gemarkungen: | Colbitz, Burgstall, Cröchern, Dolle Lüderitz, Groß Schwarzlosen, Schernebeck, Uchtdorf, Windberge, Ottersburg |
Gebietskarte: | folgt in Kürze |
Verfahrensflurstücke: | folgt in Kürze |
Aktuelles: |
Verfahrensziele
- Verteilung des entstehenden Landverlustes auf einen größeren Kreis von Eigentümern
- Vermeidung von Nachteilen für die allgemeine Landeskultur die durch das Unternehmen entstehen
- Aufbringung des Flächenbedarfes für das Vorhaben Nordverlängerung BAB A14
- eigentumsrechtliche Zusammenlegung von zersplitterten, unwirtschaftlich geformten Grundbesitz
- Beseitigung struktureller Erschließungsdefizite
- Gewährleistung einer nachhaltigen und rechtssicheren Bewirtschaftung, Ausbau des Wegenetzes
Verfahrensstand
In Vorbereitung | erledigt |
Anordnung | erledigt |
Wahl des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft (TG) | erledigt |
Wertermittlung der Grundstücke | in Bearbeitung |
Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan | in Bearbeitung |
Planwunschtermin | in Bearbeitung |
vorläufige Besitzeinweisung | geplant |
Bodenordnungsplan | geplant |
Ausführungsanordnung | geplant |
Nachtrag zum Bodenordnungsplan | geplant |
Berichtigung der öffentlichen Bücher | geplant |
Abgeschlossen durch Schlussfeststellung | geplant |
Ihre Ansprechpartner im Amt
Herr Megel (stellvertr.Sachgebietsleiter SG 15)
Telefon: +49 39209 203 479
Email: torsten.megel(at)alff.sachsen-anhalt.de
Vorstand der Teilnehmergemeinschaft
Vorsitzender: Wilhelm von Carlowitz
Hinweis
Die hier getroffenen Aussagen dienen ausschließlich der Information. Sie sind nicht rechtsverbindlich im Sinne des Gesetzgebers, ersetzen keine nach dem Gesetz vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen und setzten keine Fristen in Kraft