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geplantes Flurbereinigungsverfahren Bahrendorf-Stemmern nach § 86 FlurbG (Verf. Nr.: BK0041)

STAND DER INFORMATIONEN:  16.12.2024

Verfahrensart:                                          

Flurbereinigungsverfahren nach §86 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)

Verfahrensfläche:                                  

1550 ha

Landkreis:                                              

Börde

Beteiligte Gemeinden:                        

Sülzetal

Gebietskarte:                                         

Diese Information, können Sie bei den unten angegebenen Ansprechpartner-in abrufen.

Verfahrensflurstücke:                        

 

Aktuelles:                                                

 

Verfahrensziele:
In der Gemeinde Sülzetal existiert eine engmaschige Vernetzung der landwirtschaftlichen Betriebe mit den Pächtern/Bewirtschaftern der Nutzflächen, so dass ein Großteil im gesamten Gemeinde-gebiet tätig ist. Deshalb besteht seitens der landwirtschaftlichen Haupt- und Nebenerwerbsbetriebe die Forderung, Flurneuordnungsverfahren im gesamten Gemeindegebiet durchzuführen.

Folgende Ziele sollen durch das Verfahren umgesetzt werden:

Neuordnung der Eigentumsverhältnisse an Grundstücken,

Anpassung des Wege- und Gewässernetzes

Verfahrensstand:

Anordnung

geplant

Wahl des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft (TG)

geplant

Wertermittlung der Grundstücke

geplant

Wege – und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan
(Plan nach § 41 FlurbG)

geplant

Planwunschtermine

geplant

Vorläufige Besitzeinweisung

geplant

Bodenordnungsplan

geplant

Ausführungsanordnung

geplant

Berichtigung der öffentlichen Bücher

geplant

Schlussfeststellung

geplant

Ihre Ansprechpartner im Amt:
Herr Spicher (Sachgebietsleiter SG 14)
Telefon: +49 39209 203-141
Email: Jens.Spicher(at)alff.sachsen-anhalt.de

Herr Arnold  (Sachbearbeiter SG 14)
Telefon:  +49 39209 203-442
Email: mathias.arnold(at)alff.sachsen-anhalt.de

Hinweis
Die hier getroffenen Aussagen dienen ausschließlich der Information. Sie sind nicht rechtsverbindlich im Sinne des Gesetzgebers, ersetzen keine nach dem Gesetz vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen und setzten keine Fristen in Kraft