Flurbereinigungsverfahren Am Hohen Holz (Verf. Nr.: BK7.005)
STAND DER INFORMATIONEN: 22.04.2021
Verfahrensart: | Flurbereinigungsverfahren nach § 87 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) |
Verfahrensfläche: | 1083 ha |
Landkreis: | Börde |
Beteiligte Gemeinden: | Seehausen, Eggenstedt, Schermcke, Altbrandsleben |
Gebietskarte: | Diese Information können Sie bei den unten angegebenen Ansprechpartner-in abrufen. |
Verfahrensflurstücke: | Diese Information können Sie bei den unten angegebenen Ansprechpartner-in abrufen. |
Flurbereinigungsbeschluss: |
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Vorläufige Anordnung Nr. 1 |
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Verfahrensziele:
Verteilung des entstehenden Landverlustes auf einen größeren Kreis von Eigentümern - Vermeidung von Nachteilen für die allgemeine Landeskultur die durch das Unternehmen entstehen - Aufbringung des Flächenbedarfes für das Vorhaben Ersatzmaßnahmen für die BAB 14- eigentumsrechtliche Zusammenlegung von zersplitterten, unwirtschaftlich geformten Grundbesitz - Beseitigung struktureller Erschließungsdefizite - Gewährleistung einer nachhaltigen und rechtssicheren Bewirtschaftung
Verfahrensstand:
Anordnung | erledigt |
Wahl des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft (TG) | erledigt |
Wertermittlung der Grundstücke | geplant |
Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan | in Bearbeitung |
Planwunschtermin | geplant |
vorläufige Besitzregelung | geplant |
Flurbereinigungsplan | geplant |
Ausführungsanordnung | geplant |
Berichtigung der öffentlichen Bücher | geplant |
Schlussfeststellung | geplant |
Ihre Ansprechpartner im Amt
Frau Zwierzina (Sachgebietsleiterin)
Telefon: +49 3941 671-130
Email: Anke.Zwierzina(at)alff.sachsen-anhalt.de
Frau von der Heide (Sachbearbeiterin SG13)
Telefon: +49 3941 671-346
Email: frauke.vonderheide(at)alff.sachsen-anhalt.de
Teilnehmergemeinschaft:
Herr Peter Busche
Tel: +49 163 6837024
Gartenstraße 24
39164 Stadt Wanzleben-Börde OT Seehausen
Sonstige Mitglieder: Herr Hartmut Stridte, Herr Heinrich Gaßmann, Herr Klaus Leskow, Herr Rüdiger Duhme
Hinweis
Die hier getroffenen Aussagen dienen ausschließlich der Information. Sie sind nicht rechtsverbindlich im Sinne des Gesetzgebers, ersetzen keine nach dem Gesetz vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen und setzten keine Fristen in Kraft.