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Flurbereinigungsverfahren OU Oebisfelde B188n 2. BA (Verf. Kennung: BK 7009)

STAND DER INFORMATIONEN:  21.08.2024

Verfahrensart:                                          

Flurbereinigungsverfahren nach § 87 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)

Verfahrensfläche:                                  

653 ha

Landkreis:                                              

Börde

Beteiligte Städte/Gemeinden:                        

Buchhorst, Niendorf, Bergfriede, Wassensdorf, Weddendorf

Gebietskarte:                                         

folgt in Kürze

Verfahrensflurstücke:                        

folgt in Kürze

Flurbereinigungsbeschluss:

31.08.2017

Aktuelles:

 

Verfahrensziele:

  • Aufbringung des Flächenbedarfes von ca. 43 ha für das Vorhaben der Ortsumgehung (OU) Oebisfelde
  • Verteilung des durch die OU entstehenden Landverlustes auf einen größeren Kreis von Eigentümern
  • Vermeidung von Nachteilen für die allgemeine Landeskultur die durch das Unternehmen entstehen 
  • Eigentumsrechtliche Zusammenlegung von zersplitterten, unwirtschaftlich geformten Grundbesitz 
  • Beseitigung struktureller Erschließungsdefizite
  • Gewährleistung einer rechtssicheren, nachhaltigen  landwirtschaftlichen Bewirtschaftung

Verfahrensstand:

Anordnung

erledigt

Wahl des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft (TG)

erledigt

Wertermittlung der Grundstücke

in Bearbeitung

Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan
(Plan nach § 41 FlurbG)

erledigt

Planwunschtermin

geplant

vorläufige Besitzeinweisung

geplant

Flurbereinigungsplan

geplant

Ausführungsanordnung

geplant

Nachtrag zum Flurbereinigungsplan

geplant

Berichtigung der öffentlichen Bücher

geplant

Abgeschlossen durch Schlussfeststellung

geplant

Ihre Ansprechpartner im Amt:
Frau Schlüter (Sachbearbeiterin SG 15)                               
Telefon: +49 39209 203-474                                                
Email: anett.schlueter(at)alff.sachsen-anhalt.de

Hinweis
Die hier getroffenen Aussagen dienen ausschließlich der Information. Sie sind nicht rechtsverbindlich im Sinne des Gesetzgebers, ersetzen keine nach dem Gesetz vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen und setzten keine Fristen in Kraft