Menu
menu

Bodenordnungsverfahren Schauen – Feldlage (Verf. Nr.: HBS 4.152)

 STAND DER INFORMATIONEN:  03.08.2023

Verfahrensart:

Bodenordnungsverfahren nach § 56 Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG)

Verfahrensfläche:

ca. 1.117 ha

Landkreis:

Harz

Gemeinde

Stadt Osterwieck

beteiligte Gemarkungen:

Schauen, Wasserleben, Osterwieck, Lüttgenrode

Gebietskarte:

Diese Information, können Sie bei den unten angegebenen Ansprechpartner-in abrufen.

Verfahrensflurstücke:

Diese Information, können Sie bei den unten angegebenen Ansprechpartner-in abrufen.

Aktuelles:

Ausbau von Wirtschaftswegen, Planinstandsetzungsmaßnahmen

Verfahrensziele
Feststellung und Neuordnung der Eigentumsverhältnisse,
Verbesserung der agrarstrukturellen Infrastruktur,
Entlastung der Ortslage vom landwirtschaftlichen Verkehr,
Lösung von Nutzungskonflikten
Aufwertung der Landschaft durch gestalterische Maßnahmen.
Entwicklung des „Grünen Bandes“

Verfahrensstand  

In Vorbereitung

erledigt

Anordnung

erledigt

Wahl des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft (TG)

erledigt

Wertermittlung der Grundstücke

erledigt

Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan
(Plan nach § 41 FlurbG)

erledigt

Planwunschtermin

erledigt

vorläufige Besitzeinweisung

erledigt

Bodenordnungsplan

erledigt

Ausführungsanordnung

erledigt

Nachtrag zum Bodenordnungsplan

erledigt

Berichtigung der öffentlichen Bücher

erledigt

Abgeschlossen durch

geplant

Schlussfeststellung

geplant

Ihre Ansprechpartner im Amt
Herr Schulze (Sachgebietsleiter)
Telefon: +49 3941 671-350
Email: danny.schulze(at)alff.mule.sachsen-anhalt.de

Frau Günther (Sachbearbeiterin)
Telefon: +49 3941 671-315
Email: ulrike.guenther(at)alff.mule.sachsen-anhalt.de

Vorstand der Teilnehmergemeinschaft
Vorsitzender :      Erwin Marchlewsky
Anschrift:             Stapelburger Str. 1, 38835 Osterwieck OT Schauen

Hinweis
Die hier getroffenen Aussagen dienen ausschließlich der Information. Sie sind nicht rechtsverbindlich im Sinne des Gesetzgebers, ersetzen keine nach dem Gesetz vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen und setzten keine Fristen in Kraft.