Bodenordnungsverfahren Osterode – Feldlage (Verf. Nr.: HZ 0033)
STAND DER INFORMATIONEN: 03.08.2023
Verfahrensart: | Bodenordnungsverfahren nach § 56 Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG) |
Verfahrensfläche: | ca. 770 ha |
Landkreis: | Harz |
Gemeinde | Stadt Osterwieck |
beteiligte Gemarkungen: | Osterode (geringfügig auch Rhoden, Veltheim) |
Gebietskarte: | Diese Information, können Sie bei den unten angegebenen Ansprechpartner-in abrufen. |
Verfahrensflurstücke: |
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Aktuelles: | Ausbau der letzten Wirtschaftswege,
1. Änderung des Wege- und Gewässerplans mit landschafts-pflegerischem Begleitplan nach § 41 FlurbG
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Verfahrensziele
Neuordnung der Eigentumsverhältnisse,
Bau eines zentralen Erschließungsweges auf der Nordseite des Dorfes (im Bruch),
Bau eines zentralen Erschließungsweges auf der Südseite des Dorfes (am Fallstein),
Anbindung dieser beiden Wege an die Landesstraße,
Rekultivierung von Flächen mit alten Grenzanlagen,
Abriss von überalterter Bausubstanz,
Entschärfung der Hochwassersituation im Ort bei Starkregen (Wasserführung, -lenkung und Rückhaltung
Entwicklung des „Grünen Bandes“
Verfahrensstand
In Vorbereitung | erledigt |
Anordnung | erledigt |
Wahl des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft (TG) | erledigt |
Wertermittlung der Grundstücke | erledigt |
Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan | erledigt |
Planwunschtermin | erledigt |
Bodenordnungsplan | erledigt |
Nachtrag zum Bodenordnungsplan | erledigt |
Ausführungsanordnung | erledigt |
Berichtigung der öffentlichen Bücher | geplant |
Abgeschlossen durch Schlussfeststellung | geplant |
Ihre Ansprechpartner im Amt
folgt
Telefon: +49 3941 671-
Email:
Herr Tredup (Sachbearbeiter)
Telefon: +49 3941 671-348
Email: philipp.tredup(at)alff.sachsen-anhalt.de
Vorstand der Teilnehmergemeinschaft
Vorsitzender : Friedrich Neuhaus
Anschrift: Mühlensteg 55, 38835 Osterwieck OT Osterode
Hinweis
Die hier getroffenen Aussagen dienen ausschließlich der Information. Sie sind nicht rechtsverbindlich im Sinne des Gesetzgebers, ersetzen keine nach dem Gesetz vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen und setzten keine Fristen in Kraft.