Flurbereinigungsverfahren Quedlinburg Ost B6n (Verf. Nr.: QLB 7.131)
STAND DER INFORMATIONEN: 13.12.2021
Verfahrensart: | Flurbereinigungsverfahren nach § 87 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) |
Verfahrensfläche: | 1911 ha |
Landkreis: | Landkreis Harz + Salzlandkreis |
beteiligte Gemeinden: | Quedlinburg, Wedderstedt, Ditfurt, Badeborn, Gatersleben, Hausneindorf+ Hoym |
Gebietskarte: | Diese Information können Sie bei den unten angegebenen Ansprechpartner-in abrufen. |
Verfahrensflurstücke: | Diese Information können Sie bei den unten angegebenen Ansprechpartner-in abrufen. |
Aktuelles: | Ausführungsanordnung |
Verfahrensziele
Verteilung des entstehenden Landverlustes auf einen größeren Kreis von Eigentümern - Vermeidung von Nachteilen für die allgemeine Landeskultur die durch das Unternehmen entstehen - Aufbringung des Flächenbedarfes für das Vorhaben B6n - eigentumsrechtliche Zusammenlegung von zersplitterten, unwirtschaftlich geformten Grundbesitz - Beseitigung struktureller Erschließungsdefizite - Gewährleistung einer nachhaltigen und rechtssicheren Bewirtschaftung
Verfahrensstand
Anordnung | erledigt |
Wahl des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft (TG) | erledigt |
Wertermittlung der Grundstücke | erledigt |
Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan | erledigt |
Planwunschtermin | erledigt |
vorläufige Besitzeinweisung | entfällt |
Flurbereinigungsplan | erledigt |
Ausführungsanordnung | erledigt |
Berichtigung der öffentlichen Bücher | in Bearbeitung |
Schlussfeststellung | geplant |
Ihre Ansprechpartner/in im Amt
Frau Zwierzina (Sachgebietsleiterin)
Telefon: +49 3941 671-130
Email: Anke.Zwierzina(at)alff.sachsen-anhalt.de
Frau von der Heide (Sachbearbeiterin SG13)
Telefon: +49 3941 671-346
Email: frauke.vonderheide(at)alff.sachsen-anhalt.de
Vorstand der Teilnehmergemeinschaft
Vorstandsvorsitzender: Herr A. Bormann
Ordentliche Mitglieder: Herr L. Trautmann, Herr H. Stockmann und Herr F. Dethloff
Hinweis
Die hier getroffenen Aussagen dienen ausschließlich der Information. Sie sind nicht rechtsverbindlich im Sinne des Gesetzgebers, ersetzen keine nach dem Gesetz vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen und setzten keine Fristen in Kraft.