Flurbereinigungsverfahren Vorharz Mitte 1 (Verf. Nr.: WR 7.003)
STAND DER INFORMATIONEN: 03.08.2023
Verfahrensart: | Flurbereinigungsverfahren nach § 87 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) i. V. m. §§ 1 und 37 FlurbG |
Verfahrensfläche: | ca. 1.321 ha |
Landkreis: | Harz |
Gemeinde | Stadt Wernigerode |
beteiligte Gemarkungen: | Benzingerode, Minsleben, Reddeber, Silstedt, Wernigerode |
Gebietskarte: | Diese Information, können Sie bei den unten angegebenen Ansprechpartner-in abrufen. |
Verfahrensflurstücke: | Diese Information, können Sie bei den unten angegebenen Ansprechpartner-in abrufen. |
Aktuelles: | Ausbau der Wirtschaftswege, Planwunschtermine |
Verfahrensziele
Verteilung des entstehenden Landverlustes auf einen größeren Kreis von Eigentümern, Vermeidung von Nachteilen für die allgemeine Landeskultur, die durch das Unternehmen entstehen, Aufbringung des Flächenbedarfes für das Vorhaben, eigentumsrechtliche Zusammenlegung von zersplitterten, unwirtschaftlich geformten Grundbesitz, Beseitigung struktureller Erschließungsdefizite Gewährleistung einer nachhaltigen und rechtssicheren Bewirtschaftung
Verfahrensstand
In Vorbereitung | erledigt |
Anordnung | erledigt |
Wahl des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft (TG) | erledigt |
Wertermittlung der Grundstücke | erledigt |
Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan | erledigt |
Planwunschtermin | in Bearbeitung |
vorläufige Besitzeinweisung | geplant |
Bodenordnungsplan | geplant |
Ausführungsanordnung | geplant |
Nachtrag zum Bodenordnungsplan | geplant |
Berichtigung der öffentlichen Bücher | geplant |
Abgeschlossen durch Schlussfeststellung | geplant |
Ihre Ansprechpartner im Amt
folgt
Telefon: +49 3941 671-
Email:
Frau Günther (Sachbearbeiterin)
Telefon: +49 3941 671-315
Email: ulrike.guenther(at)alff.sachsen-anhalt.de
Vorstand der Teilnehmergemeinschaft
Vorsitzender: Karl – Heinz Mänz
Anschrift: Harzstrasse 40, 38855 Wernigerode OT Silstedt
Hinweis
Die hier getroffenen Aussagen dienen ausschließlich der Information. Sie sind nicht rechtsverbindlich im Sinne des Gesetzgebers, ersetzen keine nach dem Gesetz vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen und setzten keine Fristen in Kraft.