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Flurbereinigungsverfahren Vorharz Mitte 1 (Verf. Nr.: WR 7.003)

STAND DER INFORMATIONEN:  27.01.2025

Verfahrensart:

Flurbereinigungsverfahren nach § 87 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) i. V. m. §§ 1 und  37 FlurbG

Verfahrensfläche:

ca. 1.321 ha

Landkreis:

Harz

Gemeinde

Stadt Wernigerode

beteiligte Gemarkungen:

Benzingerode, Minsleben, Reddeber, Silstedt, Wernigerode

Gebietskarte:

Diese Information, können Sie bei den unten angegebenen Ansprechpartner-in abrufen.

Verfahrensflurstücke:

Diese Information, können Sie bei den unten angegebenen Ansprechpartner-in abrufen.

Aktuelles:

Berichtigung der öffentlichen Bücher

Verfahrensziele
Verteilung des entstehenden Landverlustes auf einen größeren Kreis von Eigentümern, Vermeidung von Nachteilen für die allgemeine Landeskultur, die durch das Unternehmen entstehen, Aufbringung des Flächenbedarfes für das Vorhaben, eigentumsrechtliche Zusammenlegung von zersplitterten, unwirtschaftlich geformten Grundbesitz, Beseitigung struktureller Erschließungsdefizite Gewährleistung einer nachhaltigen und rechtssicheren Bewirtschaftung

Verfahrensstand 

In Vorbereitung

erledigt

Anordnung

erledigt

Wahl des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft (TG)

erledigt

Wertermittlung der Grundstücke

erledigt

Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan
(Plan nach § 41 FlurbG)

erledigt

Planwunschtermin

erledigt

vorläufige Besitzeinweisung

entfällt

Bodenordnungsplan

erledigt

Ausführungsanordnung

erledigt

Nachtrag zum Bodenordnungsplan

erledigt

Berichtigung der öffentlichen Bücher

in Bearbeitung

Abgeschlossen durch Schlussfeststellung

geplant

Ihre Ansprechpartner im Amt
Herr Effenberger (Sachgebietsleiter 12)
Telefon: +49 3941 671- 350
Email: frank.effenberger(at)alff.sachsen-anhalt.de

Frau Günther (Sachbearbeiterin SG 12)
Telefon: +49 3941 671-315
Email: ulrike.guenther(at)alff.sachsen-anhalt.de

Vorstand der Teilnehmergemeinschaft
Vorsitzender: Karl – Heinz Mänz
Anschrift: Harzstrasse 40, 38855 Wernigerode OT Silstedt

Hinweis
Die hier getroffenen Aussagen dienen ausschließlich der Information. Sie sind nicht rechtsverbindlich im Sinne des Gesetzgebers, ersetzen keine nach dem Gesetz vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen und setzten keine Fristen in Kraft.