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Flurbereinigungsverfahren Vorharz Mitte 2 (Verf. Nr.: WR 7.004)

STAND DER INFORMATIONEN:  21.03.2022

Verfahrensart:

Flurbereinigungsverfahren nach § 87 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)

Verfahrensfläche:

1.537 ha

Landkreis:

Harz

Gemeinde

Stadt Wernigerode

beteiligte Gemarkungen:

Benzingerode, Derenburg, Heimburg, Silstedt

Gebietskarte:

Diese Information können Sie bei den unten angegebenen Ansprechpartnern abrufen.

Verfahrensflurstücke:

Diese Information können Sie bei den unten angegebenen Ansprechpartnern abrufen.

Aktuelles:

öffentliche Bekanntmachung – Bekanntgabe des Flurbereinigungsplanes und Ladung zum Anhörungstermin

Verfahrensziele
Neuordnung der Eigentumsverhältnisse,
Verbesserung der agrarstrukturellen Infrastruktur,
Entlastung der Ortslage vom landwirtschaftlichen Verkehr,
Maßnahmen des Hochwasserschutzes bei Starkregenereignissen 
Lösung von Nutzungskonflikten
Aufwertung der Landschaft durch gestalterische Maßnahmen.
Entwicklung des „Grünen Bandes“

Verfahrensstand

In Vorbereitung

erledigt

Anordnung

erledigt

Wahl des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft (TG)

erledigt

Wertermittlung der Grundstücke

erledigt

Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan
(Plan nach § 41 FlurbG)

erledigt

Planwunschtermin

erledigt

vorläufige Besitzeinweisung

entfällt

Flurbereinigungsplan

in Bearbeitung

Ausführungsanordnung

geplant

Nachtrag zum Bodenordnungsplan

geplant

Berichtigung der öffentlichen Bücher

geplant

Abgeschlossen durch Schlussfeststellung

geplant

Ihre Ansprechpartner im Amt
Frau Zwierzina (Sachgebietsleiterin)
Telefon: +49 3941 671-130
Email: Anke.Zwierzina(at)alff.sachsen-anhalt.de  

Frau von der Heide (Sachbearbeiterin SG13)
Telefon: +49 3941 671-346
Email: frauke.vonderheide(at)alff.sachsen-anhalt.de

Vorstand der Teilnehmergemeinschaft
Vorsitzender: Frau Scheller
Anschrift: Kirchstraße 9, 38855 Wernigerode OT Silstedt            

Hinweis
Die hier getroffenen Aussagen dienen ausschließlich der Information. Sie sind nicht rechtsverbindlich im Sinne des Gesetzgebers, ersetzen keine nach dem Gesetz vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen und setzten keine Fristen in Kraft.