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Bodenordnungsverfahren Gischau-Siedenlangenbeck

Allgemeines

Allgemeines
Verfahrensart Bodenordnungsverfahren nach § 56 Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG)  
Aktenzeichen SAW 4.029  
Unternehmensträger    
Landkreis Salzwedel  
Gemeinde Beetzendorf, Kuhfelde  
Gemarkungen Audorf, Beetzendorf, Gischau, Gischau-Beetzendorf, Gischau-Hohentramm, Siedenlangenbeck, Valfitz  
Größe ca. 1.061 ha Gebietskarte
Anzahl Flurstücke 766 Verzeichnis der Verfahrensflurstücke

Aktuelles

Aktuelles
2025 Im Bodenordnungsverfahren Gischau-Siedenlangenbeck erfolgt im September / Oktober die Bekanntgabe vom Nachtrag 1 zum Bodenordnungsplan.
Der Nachtrag wird den davon betroffenen Beteiligten bekanntgegeben.
 
     

Anordnung

Anordnung
Informationsveranstaltung (Termin § 5 (1) FlurbG 9.10.2008  
Anordnung 18.11.2008 Beschluss
1. Änderungsanordnung 1.2.2010 Beschluss
2. Änderungsanordnung 9.7.2014 Beschluss
Vorstandswahl 19.2.2009  
Vorsitzende/r des Vorstandes der TG Matthias Schulz  

Wertermittlung

Wertermittlung
Feststellung12.7.2012Wertermittlungskarte

Neugestaltung

Neugestaltung
Genehmigung des Wege- und Gewässerplans mit landschaftspflegerischen Begleitplan
(Plan nach § 41 FlurbG)
5.9.2012  
     

Flurbereinigungsplan

Flurbereinigungsplan
Planwunschtermin 12.11.2012  
Vorläufige Besitzeinweisung 22.7.2020

 

1. Änderungsanordnung der vorläufigen Besitzeinweisung 19.1.2024 Beschluss
Bekanntgabe Flurbereinigungsplan 18.1.2024

 

Nachtrag 1 zum Flurbereinigungsplan  

Einlagekarte

Landabfindungskarte

Landabfindungskarte mit Luftbild

Verzeichnis der Abfindungsflurstücke

Ausführungsanordnung Datum  

Abschluss

Abschluss
Ersuchen GrundbuchberichtigungDatum
Ersuchen KatasterberichtigungDatum
SchlussfeststellungDatum

Ihre Ansprechpartner

Herr Rateischak
Telefon: +49 3901 846-118
E-Mail: Ralf.Rateischak(at)alff.sachsen-anhalt.de 

Frau Hallmann
Telefon: +49 3901 846-119
E-Mail: Elke.Hallmann(at)alff.sachsen-anhalt.de 

Informationen

Die Veröffentlichung von Daten, Karten, und Beschlüssen im Internet dient ausschließlich der Information.
Sie ist nicht rechtsverbindlich im Sinne des Gesetzgebers.
Das heißt, es werden hierdurch keine Fristen in Kraft gesetzt und keine Rechtsbehelfe und Rechtsmittel begründet.
Die Veröffentlichung ersetzt keine nach dem Gesetz vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen.

 

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