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Vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren Kakerbeck

Allgemeines

Allgemeines
Verfahrensart Verfahren nach § 86 FlurbG Vordruck Vollmacht
Aktenzeichen 611-36SAW607  
Unternehmensträger    
Landkreis Altmarkkreis Salzwedel  
Gemeinde Stadt Kalbe/ Milde  
Gemarkungen Kakerbeck, Jemmeritz, Brüchau, Brüchau-Faulenhorst, Zethlingen, Schwiesau  
Größe ca. 980 ha aktuelle Gebietskarte
Anzahl Flurstücke 827 Verfahrensflurstücke

Aktuelles

Aktuelles
31.3.2023

Am Dienstag, dem 21.2.2023,  erfolgte in der Turnhalle in Kakerbeck, Unter den Eichen 9, die Wahl des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft.

 
     

Anordnung

Anordnung
Informationsveranstaltung
(Termin § 5 (1) FlurbG
25.6.2022-29.7.2022 öffentliche Bekanntmachung
    Informationsblatt
    Verzeichnis Flurstücke
    Karte Wegeausbau
Anordnung 10.8.2022 Beschluss
    Verfahrensflurstücke
    Gebietskarte
Vorstandswahl 21.2.2023 Öffentliche Bekanntmachung Ladung Vorstandswahl
    Informationsblatt Vorstandswahl
Vorsitzende/r des Vorstandes der TG   Herr Steffen Lötge

Wertermittlung

Wertermittlung
FeststellungDatum

Neugestaltung

Neugestaltung
Genehmigung des Wege- und Gewässerplans
mit landschaftspflegerischen Begleitplan
(Plan nach § 41 FlurbG)
Datum

Flurbereinigungsplan

Flurbereinigungsplan
PlanwunschterminDatum
Vorläufige Besitzeinweisung
Bekanntgabe Flurbereinigungsplan
Ausführungsanordnung

Abschluss

Abschluss
Ersuchen GrundbuchberichtigungDatum
Ersuchen Katasterberichtigung
Schlussfeststellung

Ihre Ansprechpartner

im Amt:

Herr Texdorf (verantwortlicher Projektingenieur)
Telefon: +49 3901 846-139
E-Mail: Andreas.Texdorf(at)alff.mule.sachsen-anhalt.de 

Frau Hallmann
Telefon: +49 3901 846-119
E-Mail: Elke.Hallmann(at)alff.mule.sachsen-anhalt.de 

Informationen

Die Veröffentlichung von Daten, Karten, und Beschlüssen im Internet dient ausschließlich der Information.
Sie ist nicht rechtsverbindlich im Sinne des Gesetzgebers.
Das heißt, es werden hierdurch keine Fristen in Kraft gesetzt und keine Rechtsbehelfe und Rechtsmittel begründet.
Die Veröffentlichung ersetzt keine nach dem Gesetz vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen.

 

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